Wichtige Fakten
- Was ist das LkSG?
- Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz verpflichtet Unternehmen mit Sitz oder Zweigniederlassung in Deutschland, menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken in ihren Lieferketten zu identifizieren, zu bewerten und ihnen vorzubeugen.
- Seit wann gilt das Gesetz?
- Seit dem 1. Januar 2023 für Unternehmen mit mehr als 3.000 Mitarbeitenden, seit 1. Januar 2024 auch für Unternehmen ab 1.000 Mitarbeitenden.
- Wen betrifft das LkSG?
- Neben deutschen Unternehmen sind auch ausländische Firmen betroffen, wenn sie eine deutsche Niederlassung mit entsprechender Beschäftigtenzahl haben.
- Welche Pflichten haben Unternehmen?
- Sie müssen ein Risikomanagementsystem einführen, eine verantwortliche Person benennen, regelmäßige Risikoanalysen durchführen, Präventions- und Abhilfemaßnahmen ergreifen sowie ein Beschwerdeverfahren einrichten und jährlich berichten.
- Wie wird das LkSG durchgesetzt?
- Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) kontrolliert die Einhaltung. Bei Verstößen drohen Bußgelder, der Ausschluss von öffentlichen Aufträgen sowie Reputationsverluste.
- Welche Ziele verfolgt das Gesetz?
- Es soll die Achtung grundlegender Menschenrechte und umweltbezogener Standards entlang globaler Lieferketten stärken, z. B. Verbot von Kinder- und Zwangsarbeit, Schutz vor Gesundheitsschäden, faire Arbeitsbedingungen und Umweltschutz.
Kurzfassung
Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) wurde im Juni 2021 verabschiedet und ist seit dem 1. Januar 2023 in Kraft. Es verpflichtet Unternehmen dazu, Menschenrechte und bestimmte Umweltstandards entlang ihrer gesamten Lieferkette zu schützen und setzt damit die UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte verbindlich um. Unternehmen müssen ein wirksames Risikomanagement einrichten, regelmäßige Risikoanalysen durchführen sowie Präventions- und Abhilfemaßnahmen, ein Beschwerdeverfahren etablieren und die Umsetzung dokumentieren. Die gesetzlich vorgesehene Berichtspflicht ist derzeit ausgesetzt, eine Änderung des Gesetzes befindet sich im Verfahren.
Direkt betroffen sind seit 2023 Unternehmen mit mindestens 3.000 Mitarbeitenden und seit 2024 Unternehmen mit mindestens 1.000 Mitarbeitenden im Inland, sofern sie ihren Sitz oder eine Zweigniederlassung in Deutschland haben. In der Praxis sind auch viele Zulieferer indirekt eingebunden, da verpflichtete Unternehmen Anforderungen vertraglich entlang der Lieferkette weitergeben. Bei Verstößen drohen Bußgelder von bis zu 8 Millionen Euro beziehungsweise bis zu 2 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes, der Ausschluss von öffentlichen Aufträgen sowie die Rückforderung von Fördermitteln; geplante Gesetzesanpassungen sehen eine stärkere Fokussierung auf schwere Verstöße vor.

Updates zum LkSG (Stand 30. Januar 2026)
Mit der geplanten LkSG-Novelle will die Bundesregierung zentrale Punkte vereinfachen, ohne das Gesetz als solches abzuschaffen. Im Fokus stehen vor allem zwei Änderungen:
- Wegfall der Berichtspflichten (geplant): Der Gesetzentwurf (BT-Drs. 21/2474) sieht vor, die derzeit im Gesetz verankerte Berichtspflicht ersatzlos und rückwirkend zu streichen. In der Praxis ist das Thema bereits deutlich entschärft: Das BAFA prüft Berichte seit 01.10.2025 nicht mehr. Eine Einreichung der Berichte über den BAFA-Zugang ist seit 07.11.2025 nicht mehr möglich.
- Einschränkung von Sanktionen (geplant): Künftig sollen im Wesentlichen nur noch schwere Grundverstöße sanktioniert werden (z. B. fehlendes Risikomanagement, keine wirksame Risikoanalyse, kein funktionierendes Beschwerdeverfahren)
Wichtig bleibt: Die Sorgfaltspflichten bestehen fort. Unternehmen sollten Risikomanagement, Risikoanalyse sowie Präventions- und Abhilfemaßnahmen weiterhin sauber aufsetzen. Wenn externe Berichtspflichten wegfallen, wird die interne Dokumentation umso wichtiger, zum Beispiel für Kundenanforderungen und für kritische Fragen von Stakeholdern.
Verfahrensstand: Der Bundestag hat den Gesetzentwurf am 16.01.2026 erstmals beraten. Das Verfahren läuft in den Ausschüssen weiter.
Was ist das LkSG? Definition, Hintergrund, Rechtsrahmen
Ziel & Grundlogik des LkSG
Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) verpflichtet Unternehmen, Risiken für Menschenrechte und bestimmte Umweltaspekte in ihrer Lieferkette ernst zu nehmen. Es geht dabei nicht um eine Garantie für „Null-Risiko“. Entscheidend ist, dass Unternehmen Risiken früh erkennen, richtig priorisieren und mit passenden Maßnahmen wirksam reduzieren.
Unternehmen müssen nicht jeden Teil der Lieferkette gleich intensiv prüfen. Stattdessen sollen sie sich auf die Bereiche konzentrieren, in denen Risiken besonders wahrscheinlich oder besonders schwerwiegend sind. In der Praxis stehen deshalb Länder, Branchen oder Warengruppen mit hoher Risikolage stärker im Fokus als Bereiche mit geringeren Risiken.
Zwei zentrale Maßstäbe für die Umsetzung sind dabei Angemessenheit und Wirksamkeit.
- Angemessenheit bedeutet: Maßnahmen müssen zur jeweiligen Risikolage passen, also plausibel, verhältnismäßig und gut begründbar sein. Je schwerwiegender ein möglicher Verstoß ist und je näher er am eigenen Geschäftsbereich oder an wichtigen Lieferanten liegt, desto konkreter und umfassender müssen Präventions- und Abhilfemaßnahmen sein.
- Wirksamkeit bedeutet, dass nicht nur Richtlinien oder Absichtserklärungen existieren, sondern dass sie im Alltag tatsächlich funktionieren. Ein Code of Conduct oder ein Fragebogen allein reicht daher nicht, wenn es keine Nachverfolgung, keine Eskalation und keine messbaren Verbesserungen gibt.
Entscheidend ist, dass das Unternehmen zeigen kann, wie Maßnahmen umgesetzt werden, wie Ergebnisse überprüft werden und wie bei Abweichungen nachgesteuert wird.
Entstehung und gesetzlicher Rahmen
Das deutsche Lieferkettengesetz wurde eingeführt, weil freiwillige Selbstverpflichtungen oft nicht ausgereicht haben, um Menschenrechtsverletzungen und Umweltschäden in komplexen globalen Lieferketten wirksam zu verhindern. Es verpflichtet Unternehmen daher verbindlich dazu, Risiken systematisch zu erkennen, zu bewerten und geeignete Maßnahmen zu ergreifen.
Gefordert sind feste, dauerhaft funktionierende Prozesse: ein Risikomanagement mit regelmäßiger Risikoanalyse, Präventions- und Abhilfemaßnahmen, ein Beschwerdeverfahren sowie eine nachvollziehbare Dokumentation. Im Fokus stehen zunächst der eigene Geschäftsbereich und unmittelbare Zulieferer. Mittelbare Zulieferer müssen vor allem dann geprüft werden, wenn konkrete Hinweise auf Risiken bestehen. Dabei gilt ein risikobasierter Ansatz: Nicht alles muss jederzeit geprüft werden, sondern dort vertieft, wo tatsächliche Risiken bestehen.
Das Gesetz in Deutschland hat dazu geführt, dass auch in Europa ein ähnliches Gesetz namens Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) eingeführt wird.
Bezug zu UN-Leitprinzipien & OECD-Leitsätzen: Das deutsche Lieferkettengesetz orientiert sich an internationalen Standards, besonders an den UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte. Diese verlangen von Unternehmen, Menschenrechte zu achten, Risiken früh zu erkennen und bei Problemen Abhilfe zu schaffen. Genau das greift das LkSG auf, zum Beispiel durch Grundsatzerklärung, Risikoanalyse, Präventions- und Abhilfemaßnahmen sowie ein Beschwerdeverfahren.
Ergänzend liefern die OECD-Leitsätze und OECD-Due-Diligence-Leitfäden praktische Orientierung für die Umsetzung, etwa zur Priorisierung von Risiken, zur Verankerung von Erwartungen in Lieferantenbeziehungen und zur Wirksamkeitsprüfung. Damit ist das LkSG im Kern die verbindliche nationale Ausgestaltung dessen, was international als gute Due-Diligence-Praxis gilt.
Das Gesetzgebungsverfahren im Überblick
- 16. Januar 2026: Erste Beratung/1. Lesung zum Gesetzentwurf zur Änderung des LkSG (BT-Drs. 21/2474), Überweisung in die Ausschüsse.
- 07. November 2025: Einreichung von LkSG-Berichten über den BAFA-Zugang nicht mehr möglich.
- 17. Oktober 2025: Stellungnahme zum Gesetzentwurf (u. a. zur Aussetzung /Abschaffung der Berichtspflicht).
- 01. Oktober 2025: Umsetzungshinweis Vereinfachungen (u. a. Berichtsprüfung eingestellt, Vollzug/Bußgeldpraxis restriktiver; Verweis auf Kabinettsbeschluss).
- 03. September 2025: Beschluss zur Novellierung (im BAFA-Hinweis ausdrücklich genannt).
- Januar 2024: Das Gesetz wird auf Unternehmen ausgeweitet, die mindestens 1.000 Mitarbeitende im Inland beschäftigen.
- Januar 2023: Das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz tritt in Kraft.
- Juli 2021: Das Gesetz wurde vom Bundespräsidenten ausgefertigt und in dem Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Das Gesetzgebungsverfahren ist formal abgeschlossen und wird am 1. Januar 2023 in Kraft treten.
- Juni 2021: Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat Änderungen am Gesetzentwurf über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten vorgenommen. Der Entwurf der Bundesregierung wurde daraufhin vom Bundestag angenommen. In der Abstimmung stimmten 412 Abgeordnete für den Gesetzentwurf, 159 stimmten dagegen, 59 enthielten sich.
- März 2021: Das Europäische Parlament hat mit einer breiten Mehrheit von 504 von 695 Stimmen der „Legislativbericht über menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten von Unternehmen“ verabschiedet. Ein Legislativbericht ist eine Empfehlung an die EU-Kommission, ein Gesetz einzuführen.
- April 2021: Der Bundestag hat den Gesetzesentwurf über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten in der ersten Lesung beraten.
Parallel gibt es auf EU-Ebene die Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD). Im Zuge der jüngsten EU-Vereinfachungen sollen die Pflichten künftig vor allem sehr große Unternehmen treffen (u. a. >5.000 Beschäftigte und >1,5 Mrd. € Umsatz); die Anwendung ist ab Juli 2029 vorgesehen. Die genaue Ausgestaltung bleibt abhängig vom finalen Gesetzgebungsverfahren in der europäischen Union.

LkSG im Kontext: EU- und internationale Regelungen - warum sind Lieferkettengesetze erforderlich?
Viele deutsche Unternehmen waren in der Vergangenheit direkt oder indirekt in Katastrophen in anderen Ländern verwickelt. So etwa im Jahr 2019 bei einem schweren Dammbruch in Brasilien, bei dem mehr als 250 Menschen ums Leben kamen, oder im Jahr 2012 bei einem Brand in einer Textilfabrik in Pakistan.
Für Vorfälle dieser Art müssen laut dem Gesetz künftig auch deutsche Unternehmen Verantwortung übernehmen. Davon sind vor allem Unternehmen aus der Textil-, Elektronik- und Automobilbranche betroffen. Gleiches gilt für die Pharma- und Lebensmittelindustrie, da Deutschland viele Lebensmittel sowie Chemikalien und Arzneimittel aus dem Ausland importiert.
Diese Beispiele zeigen, warum Lieferkettengesetze und die Einhaltung des Gesetzes notwendig sind und warum Verantwortung nicht bei der reinen Kenntnis endet, sondern in der Umsetzung beginnt. Wie Sie Sorgfaltspflichten konkret in Einkaufsprozesse übersetzen und Nachhaltigkeit im Lieferantenmanagement verankern, lesen Sie im Beitrag Nachhaltige Beschaffung: So setzen Sie Anforderungen praktisch um.
Unterschiede deutsches Lieferkettengesetz und EU-Lieferkettengesetz
Das LkSG verpflichtet betroffene Unternehmen, Risiken für Menschenrechte und bestimmte Umweltaspekte im eigenen Betrieb und bei direkten Zulieferern systematisch zu prüfen und mit Präventions- und Abhilfemaßnahmen zu steuern.
Die EU-Richtlinie zur Corporate Sustainability Due Diligence (CSDDD, Richtlinie (EU) 2024/1760) verfolgt das gleiche Ziel, setzt aber einen einheitlichen Rahmen für die gesamte EU. Sie ist am 25. Juli 2024 in Kraft getreten.
Unterschiede, die in der Praxis zählen
- LkSG knüpft an den Deutschlandbezug und Beschäftigtenschwellen an.
- CSDDD definiert den Scope EU-weit und kombiniert Kriterien wie Beschäftigte und Umsatz (inkl. Drittstaat-Unternehmen mit relevantem EU-Umsatz).
Beide verlangen Risikoanalyse, Prävention, Abhilfe und Beschwerdemechanismen. Die CSDDD geht darüber hinaus und sieht zusätzlich vor, dass große Unternehmen einen Klimatransitionsplan verabschieden und nach besten Kräften umsetzen.
In der Praxis wird die CSDDD häufig als „breiter“ diskutiert, weil sie stärker auf die gesamte Kette und Geschäftsbeziehungen abzielt. Für Unternehmen ist entscheidend, Prozesse so zu bauen, dass sie skalierbar sind: risikobasiert, nachvollziehbar, anschlussfähig.
Beim LkSG liegt die Aufsicht in Deutschland beim BAFA. Unter der CSDDD sollen nationale Aufsichtsbehörden in den Mitgliedstaaten durchsetzen – mit EU-weit harmonisiertem Rahmen.
Die CSDDD muss zunächst in nationales Recht umgesetzt werden; diese Frist wurde im Rahmen des „Stop-the-clock“-Pakets verschoben. Aktuell ist vorgesehen:
- Umsetzung bis 26. Juli 2027
- gestaffelte Anwendung ab 26. Juli 2028
- vollständig ab 26. Juli 2029 (Endziel-Scope)
Gleichzeitig arbeitet die EU an Vereinfachungen („Omnibus“). Der Rahmen steht zwar, aber einzelne Details können sich noch ändern. Unternehmen sollten deshalb nicht warten, bis alles endgültig beschlossen ist. Sinnvoller ist es, schon jetzt stabile Grundprozesse aufzubauen – zum Beispiel für Risikoanalyse, Lieferantensteuerung, Abhilfe, Beschwerdeverfahren und Dokumentation.

Lieferkettengesetze in anderen Ländern
Deutschland ist mit dem LkSG nicht allein. Auch in anderen Ländern gibt es bereits seit Jahren Regelungen, die Unternehmen stärker in die Verantwortung für Menschenrechte und Umwelt in ihren Lieferketten nehmen. Die Ansätze unterscheiden sich zwar im Detail, verfolgen aber denselben Grundgedanken: Unternehmen sollen Risiken nicht nur kennen, sondern aktiv steuern und Verstöße wirksam adressieren.
Ein häufig genanntes Beispiel ist Frankreich. Dort bestehen bereits seit einigen Jahren Vorgaben, die große Unternehmen dazu verpflichten, einen strukturierten Sorgfaltsplan zu erstellen und umzusetzen. Im Mittelpunkt stehen dabei ähnlich wie beim LkSG Themen wie Risikoanalyse, Prävention, Abhilfe und die Frage, ob Maßnahmen tatsächlich funktionieren. Der praktische Effekt ist vergleichbar: Sorgfaltspflichten werden vom „freiwilligen CSR-Thema“ zu einem festen Bestandteil von Governance und Lieferantensteuerung.
Auch andere Länder haben Lieferketten- oder Sorgfaltspflichten eingeführt oder weiterentwickelt – teils mit stärkerem Fokus auf Transparenz- und Berichtspflichten, teils mit speziellen Schwerpunkten oder Durchsetzungsmechanismen. Für Unternehmen mit internationaler Beschaffung ist die entscheidende Konsequenz: Nationale Einzelregelungen können schnell zu einem Flickenteppich werden. Genau deshalb setzt die EU mit der CSDDD auf einen harmonisierten Rahmen.
Für die Praxis lohnt sich daraus vor allem ein Schluss: Wer sein Due-Diligence-System so aufsetzt, dass es risikobasiert, nachvollziehbar dokumentiert und wirksam ist, kann Anforderungen aus verschiedenen Ländern meist deutlich leichter bündeln, statt Prozesse pro Markt immer wieder neu zu bauen.
Welche Unternehmen sind betroffen?
Das LkSG gilt nicht „für alle“, sondern richtet sich an Unternehmen, die einen klaren Bezug zu Deutschland haben und bestimmte Schwellenwerte erfüllen. Wichtig ist dabei: Selbst wenn ein Unternehmen formal nicht unter das Gesetz fällt, kann es als Zulieferer dennoch sehr konkret betroffen sein, weil größere Kunden die Anforderungen in Einkaufsbedingungen, Verträgen und Auditprozessen weiterreichen.
Schwellenwerte & Sitz in Deutschland
Ob ein Unternehmen direkt unter das LkSG fällt, hängt an zwei Fragen: Hat es einen relevanten Bezug zu Deutschland und erreicht es die Beschäftigtenschwelle?
Beschäftigtenschwellen (direkte Betroffenheit):
→ Seit 01.01.2023: Unternehmen mit mindestens 3.000 Mitarbeitenden (in der Regel: Beschäftigte im Inland)
→ Seit 01.01.2024: Unternehmen mit mindestens 1.000 Mitarbeitenden (in der Regel: Beschäftigte im Inland)
Damit ist „groß“ im LkSG-Kontext nicht über Umsatz oder Bilanzsumme definiert, sondern ganz praktisch über die Beschäftigtenzahl. Wer unter 1.000 Mitarbeitenden bleibt, fällt typischerweise nicht direkt in den gesetzlichen Anwendungsbereich, kann aber trotzdem indirekt stark betroffen sein (siehe KMU-Abschnitt unten).
Deutschlandbezug (wann das LkSG greift):
Das Gesetz erfasst Unternehmen, wenn sie in Deutschland verankert sind, z. B. durch:
- Hauptverwaltung
- Hauptniederlassung
- Verwaltungssitz
- satzungsmäßigen Sitz
- in Deutschland.
Zusätzlich können auch Unternehmen betroffen sein, die in Deutschland eine Zweigniederlassung (z. B. nach § 13d HGB) haben und darüber geschäftlich auftreten, auch wenn der Hauptsitz im Ausland liegt.
Für die Praxis bedeutet das:
- Wer in den direkten Anwendungsbereich fällt, muss die Sorgfaltspflichten im eigenen Geschäftsbereich sowie in den relevanten Teilen der Lieferkette systematisch umsetzen.
- Wer knapp unterhalb der Schwellen liegt, sollte prüfen, wie schnell sich das ändern kann – etwa durch Wachstum, Reorganisation oder konzerninterne Personalverschiebungen. Sobald die Schwelle erreicht wird, erwartet die Aufsicht nicht „Start bei null“, sondern nachvollziehbare Prozesse.

Konzern, Tochter, Zweigniederlassung: typische Grenzfälle
In Konzernen ist oft nicht sofort klar, wer verantwortlich ist: die Muttergesellschaft, einzelne Tochtergesellschaften oder mehrere Einheiten gleichzeitig. Entscheidend ist, welche Gesellschaft die Schwelle erreicht und einen Deutschlandbezug hat. In der Praxis werden zentrale Standards wie Grundsatzerklärung, Methodik oder Beschwerdeverfahren häufig konzernweit festgelegt. Die Umsetzung im Alltag, etwa Lieferantenmanagement und Nachverfolgung von Maßnahmen, muss dann in den jeweiligen Einheiten funktionieren.
Zentraler Einkauf oder zentrale Compliance heißt nicht automatisch, dass die Umsetzung „mit erledigt“ ist. Gerade bei Risikoanalyse und Abhilfe braucht es klare Zuständigkeiten:
- Wer bewertet Risiken?
- Wer entscheidet Eskalationen?
- Wer verfolgt Maßnahmen nach?
- Wer dokumentiert Wirksamkeit?
Unternehmen mit Hauptsitz im Ausland unterschätzen häufig, dass eine Zweigniederlassung in Deutschland ein relevanter Anknüpfungspunkt sein kann. Dann müssen Reporting-Linien, Datenflüsse und Entscheidungswege zwischen Zentrale und deutscher Einheit sauber definiert sein, sonst bleibt die Umsetzung in der Praxis hängen.
Lieferanten: Wer ist direkt betroffen und wer indirekt?
Wichtig ist die Unterscheidung zwischen gesetzlicher Pflicht und faktischer Einbindung:
- Direkte Zulieferer sind dadurch nicht automatisch selbst gesetzlich verpflichtet. In der Praxis werden sie aber häufig über Verträge einbezogen, weil Unternehmen, die unter das LkSG fallen, ihre Anforderungen entlang der Lieferkette weitergeben.
- Mittelbare Zulieferer werden vor allem dann relevant, wenn es konkrete Hinweise auf Risiken oder Verstöße gibt. Zum Beispiel durch Beschwerden, Medienberichte, Audits oder Behördenhinweise. In solchen Fällen müssen Unternehmen reagieren und genauer prüfen.
Praktisch führt das oft zu einem Kaskadeneffekt
→ LkSG-pflichtige Unternehmen verankern Erwartungen bei direkten Lieferanten (z. B. Code of Conduct, Fragebögen, Auditrechte, Maßnahmenpläne).
→ Diese direkten Lieferanten geben Anforderungen wiederum an ihre Lieferanten weiter.
→ Dadurch wird das LkSG auch für viele kleinere und mittelständische Unternehmen relevant, selbst ohne direkte gesetzliche Pflichten.
Warum sollten sich auch kleinere Unternehmen mit dem LkSG auseinandersetzen?
Kleine und mittlere Unternehmen sind häufig ein Bestandteil von größeren Lieferketten. Selbst wenn sie nicht direkt exportieren, können sie als Zulieferer für Konzerne tätig sein. Die Auseinandersetzung mit dem Gesetz schützt nicht nur vor rechtlichen Konsequenzen, sondern stärkt auch das Image des Unternehmens und ermöglicht eine nachhaltigere und ethisch sichere Geschäftspraxis.
Auch kleine und mittlere Unternehmen mit weniger als 3.000 bzw. 1.000 Mitarbeitenden sollten sich rechtzeitig mit dem Gesetz befassen. Unternehmen, die frühzeitig handeln, haben die Chance, Standards zu setzen und einen Vorsprung zu erlangen.
- Große Kunden erwarten die Einhaltung der Vorgaben aus der Lieferkette.
- Vertragliche AGB von Großkunden verpflichten kleinere Zulieferer und Lieferanten zur Einhaltung von Compliance-Vorgaben.
- Ohne die Einhaltung und insbesondere den Nachweis des Gesetzes kommen neue Lieferanten nicht mehr auf das Panel von Kunden. Die Folge: Sie erhalten keine neuen Aufträge mehr.
- Die Einhaltung von Compliance-Vorgaben schafft Vertrauen sowie Transparenz und stärkt Ihr Unternehmen.
Die Sorgfaltspflichten nach dem LkSG
9 Sorgfaltspflichten gemäß § 3 Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz
Die folgenden 9 Sorgfaltspflichten werden darin festgelegt und sind von Unternehmen sowohl im eigenen Geschäftsbereich als auch bei den Lieferanten zu beachten:
- Einrichtung eines Risikomanagements: Es muss ein effektives Risikomanagement zur Erkennung, Minimierung und Verhinderung von Verletzungen der Menschenrechte eingeführt werden.
- Festlegung der betriebsinternen Zuständigkeiten: Durch klare und transparente Arbeitsteilung können Abläufe optimiert, Effizienz gesteigert und Missverständnisse vermieden werden.
- Regelmäßige Risikoanalysen durchführen: Diese Analysen helfen dabei, Risiken für Menschenrechte und Umwelt zu erkennen. Die Analysen sollten sowohl im eigenen Unternehmen als auch bei Zulieferern durchgeführt werden. So kann sichergestellt werden, dass Unternehmen proaktiv handeln und Menschenrechtsrisiken bereits schon in den unteren Ebenen ihrer Lieferketten erkennen.
- Abgabe einer Grundsatzerklärung: Es sollte eine Grundsatzerklärung zur internen Strategie für Menschenrechte abgegeben werden.
- Verankerung von Maßnahmen zur Vorbeugung: Sowohl im eigenen Geschäftsbereich als auch gegenüber mittelbaren und unmittelbaren Zulieferern sollten Präventionsmaßnahmen eingeführt werden.
- Ergreifen von Abhilfemaßnahmen: Es ist sinnvoll, aktive Maßnahmen zur Verbesserung der Situation zu ergreifen.
- Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens: Zudem sollte ein funktionierendes Beschwerdeverfahren im Unternehmen eingerichtet werden.
- Umsetzung der Sorgfaltspflichten: Die Sorgfaltspflichten in Bezug auf Risiken sollten sowohl bei mittelbaren als auch bei unmittelbaren Zulieferern umgesetzt werden.
- Dokumentation und Berichterstattung: Die getroffenen Maßnahmen sollten regelmäßig dokumentiert und Berichte darüber veröffentlicht werden.
Die geschützten Rechtspositionen, bzw. Verstöße gegen Menschen- und Umweltrecht, die sich aus § 2 ergeben, können unter anderem darstellen:
→ Ungerechte bzw. ungleiche Behandlung aufgrund von Gesundheitsstatus, Behinderung, Überzeugungen oder sexueller Orientierung. Dies wirkt sich besonders durch unterschiedliche Bezahlung für gleiche Arbeit aus.
→ Alle Formen und Arten von Kinderarbeit und Sklaverei.
→ Vorenthalten eines angemessenen Lohns (mindestens der nach geltendem Recht festgelegte Mindestlohn).
→ Wasserverschmutzung, Luftverschmutzung, schädliche Lärmemission.
→ Die nicht umweltgerechte Handhabung, Sammlung, Lagerung und Entsorgung von Abfällen.
Die menschenrechtliche Sorgfaltspflichten halten Unternehmen dazu an, ein Beschwerdeverfahren und ein Risikomanagement einzuführen. Wenn sie Verstöße in ihrem Geschäftsbereich oder der Lieferkette feststellen, müssen Abhilfemaßnahmen ergriffen werden. Mit diesem Gesetz müssen Unternehmen nun selbst sicherstellen, dass internationale Menschenrechte sowohl in ihrem eigenen Geschäftsbereich als auch in ihrer gesamten Lieferkette eingehalten werden.
Das deutsche Lieferkettengesetz ist keine völlig neue Idee. Es baut auf internationalen Standards und bestehenden Leitlinien auf, zum Beispiel auf den UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte, den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen sowie auf Handreichungen und Leitlinien des BAFA.
Die Debatte wurde vor allem durch Skandale und schwere Vorfälle angestoßen, bei denen Unternehmen mit Menschenrechtsverletzungen oder Umweltschäden in Verbindung standen. Zusätzlich haben der Druck von Zivilgesellschaft und NGOs sowie globale Entwicklungen dazu beigetragen, dass das Gesetz eingeführt wurde.

Umsetzung in der Praxis
Ein zentraler Baustein des LkSG ist die Risikoanalyse. Sie verpflichtet Unternehmen dazu, regelmäßig und strukturiert Risiken für Menschenrechte und Umwelt in der Lieferkette zu identifizieren, insbesondere bei direkten Lieferanten und bei konkreten Hinweisen auch bei mittelbaren Zulieferern. Besonders genau sollten Unternehmen dort hinschauen, wo die Risiken typischerweise höher sind, etwa bei möglichen Fällen von Zwangsarbeit, Kinderarbeit oder Umweltverstößen.
Die Risikoanalyse bildet die Grundlage für wirksame Präventions- und Abhilfemaßnahmen sowie für eine nachvollziehbare Dokumentation. Unternehmen sollten dafür prüfen, welche Bereiche betroffen sind und ob bestehende Prozesse ausreichen. Relevant sind vor allem Risikomanagement, Einkauf, Personal, Beschwerdeverfahren sowie Beschaffungsprozesse, IT-Systeme und interne Richtlinien. Auf dieser Basis lassen sich gezielte Maßnahmen ableiten, um Sorgfaltspflichten zuverlässig zu erfüllen.
Werden Risiken festgestellt, müssen Unternehmen angemessene Abhilfemaßnahmen ergreifen, insbesondere bei bereits eingetretenen Menschenrechtsverletzungen. Dazu gehören klare vertragliche Vorgaben gegenüber direkten Lieferanten, angepasste Einkaufsstrategien, Schulungen und Kontrollen. Auch mittelbare Zulieferer sind einzubeziehen, wenn konkrete Hinweise auf Risiken bestehen, etwa durch Behördenmeldungen, Branchenrisiken oder Berichte über problematische Arbeitsbedingungen.
Auf Basis der Risikoanalyse ist ein strukturiertes Risikomanagement umzusetzen, das Prävention und Abhilfe systematisch steuert. Wie weit Maßnahmen gehen, hängt vom Risikoprofil und dem eigenen Anspruch ab. Wichtig sind klare Verantwortlichkeiten, interne Prozesse, eine dokumentierte Menschenrechtsstrategie sowie eine sorgfältige Nachweisführung. Unternehmen mit mehr als 3.000 Beschäftigten müssen zudem eine verantwortliche Person, etwa einen Menschenrechtsbeauftragten, intern benennen, die das Risikomanagement überwacht.
Das Gesetz verlangt von Unternehmen, dass sie ein Beschwerdeverfahren einrichten. Dadurch können Personen Hinweise auf Verstöße in der Lieferkette melden. Das Ziel des Beschwerdeverfahrens ist es, Probleme in der Lieferkette aufzudecken, zu beheben oder direkt zu verhindern. Dadurch kann das Unternehmen Geldstrafen und Imageschäden vermeiden. Besonders anonyme Meldekanäle sind wirksame Mittel, um diese Risiken und Schäden zu verhindern.
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Die Geschäftsleitung muss eine Erklärung abgeben, die als Code of Conduct bekannt ist. Darin ist festgelegt, wie das Unternehmen seinen Pflichten nachkommt. Diese gemeinsame Grundsatzerklärung muss alle Anforderungen gemäß § 6 Abs. 2 S. 3 LkSG erfüllen und die wichtigsten Risiken im Bereich Menschenrechte und Umwelt aller betroffenen Konzernen aufzeigen.
Ferner dokumentiert sie die Erwartungen des Unternehmens an seine Beschäftigten und Zulieferer in der Lieferkette. Dies spielt bei der Bewältigung negativer Auswirkungen auf die Menschenrechte eine große Rolle.
Ergibt sich im Rahmen der Risikoanalyse ein Risiko, welches eine Rechtsverletzung nach sich ziehen würde, sind vom Unternehmen Präventionsmaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich zu ergreifen. Diese definieren sich als Umsetzungstaktiken und Kontrollmaßnahmen, die sich aus der Grundsatzerklärung (Code of Conduct) ergeben. Sie können zum Beispiel in Form von Schulungen oder Entwicklung von Strategien zur Risikominimierung stattfinden.
Dazu zählen auch Präventionsmaßnahmen gegenüber einem unmittelbaren Zulieferer, um den gesamten Umfang der Geschäftstätigkeit abzudecken. Darüber hinaus gehört die Berücksichtigung von Menschenrechts- und Umwelterwartungen bei der Auswahl solcher Lieferanten. Weitere Maßnahmen sind in § 6 des Gesetzes beschrieben.
Es ist wichtig, dass Unternehmen ihre internen Sorgfaltspflichten ständig dokumentieren. Jedes Jahr müssen sie dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) einen Bericht vorlegen. Dieser Bericht sollte klar über folgende Punkte informieren:
- Aufgedeckte menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken des Unternehmens
- Maßnahmen, die das Unternehmen zur Erfüllung seiner menschenrechtlichen und umweltbezogener Pflichten unternommen hat
- Bewertung der Auswirkungen und Wirksamkeit dieser Maßnahmen
- Schlussfolgerungen für zukünftige Maßnahmen
Der Bericht muss spätestens vier Monate nach Ende des Geschäftsjahres beim BAFA eingereicht werden. Die Unternehmen sind außerdem dazu verpflichtet, einen Bericht über die Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflichten im vergangenen Geschäftsjahr zu erstellen und diesen auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen. Er sollte dort für sieben Jahre verfügbar sein.
Um den Aufwand für Unternehmen möglichst gering zu halten, wird an einem elektronischen Berichtsformat gearbeitet. Die dort gemachten Angaben können auch zur Erfüllung der CSR-Berichtspflicht verwendet werden.
Das deutsche Lieferkettengesetz legt jetzt schon große Hindernisse für viele Unternehmen bereit. Die EU-Lieferketten-Richtlinie (CSDDD) stellt jedoch noch strengere Anforderungen. Diese Richtlinie verschärft das bestehende Gesetz, indem sie mehr Unternehmen in die Verantwortung nimmt und die Überwachungspflichten ausweitet. Es steht bereits fest, dass sich künftig deutlich mehr Unternehmen an die Sorgfaltspflichten halten müssen und die Überwachung auf die gesamte Lieferkette ausgedehnt wird.
Außerdem werden strengere Haftungsregeln eingeführt. Unternehmen sollten daher jetzt schnell handeln. Es ist ratsam, bei der Gestaltung von Prozessen bereits schon jetzt die Entwicklung der EU-Richtlinie im Auge zu behalten. Mehr über das EU-Lieferketten-Gesetz und den Prozess zur Gesetzgebung erfahren.
Damit diese Anforderungen im Alltag nicht zu Einzelfallentscheidungen werden, brauchen Sie ein sauberes Supply-Chain-Management: klare Verantwortlichkeiten, belastbare Datenflüsse, definierte Eskalationswege und ein Lieferantenmanagement, das Maßnahmen nachhält. Wie Sie diese Strukturen aufbauen und welche Prozesse sich in der Praxis bewähren, lesen Sie in unserem Beitrag zum Supply Chain Management.
Lieferantenmanagement & Einkaufsprozesse
Verträge, Code of Conduct, Onboarding, Fragebögen – was reicht, was nicht?
Damit Sorgfaltspflichten nicht erst „nachträglich“ an Lieferanten herangetragen werden, sollte das Thema möglichst früh in die Lieferantenbeziehung eingebaut werden, idealerweise bereits beim Onboarding. Ein Code of Conduct oder eine Selbstauskunft kann dafür ein guter Einstieg sein. Allein genügt das aber häufig nicht, vor allem dann nicht, wenn die Risikolage erhöht ist oder wenn Kunden bzw. Prüfstellen nachvollziehbare Nachweise erwarten.
In der Praxis hat sich ein gestuftes Vorgehen bewährt: Für Lieferanten mit niedriger Risikolage können Basisanforderungen und eine Plausibilisierung ausreichen. Bei höheren Risiken braucht es zusätzliche Informationen und klare Regeln, wie mit Abweichungen umgegangen wird. Wichtig ist: Ein unterschriebener Code of Conduct ist erst dann belastbar, wenn er mit konkreten Erwartungen, Verantwortlichkeiten und Kontrollmechanismen verknüpft ist.
Typische Bausteine, die Unternehmen im Einkauf verankern, sind
- Mindestanforderungen im Onboarding (z. B. Selbstauskunft, Ansprechpartner, Akzeptanz von Standards)
- vertragliche Absicherung (z. B. Informationspflichten, Nachweis- und Auskunftspflichten, Audit-/Kontrollrechte, Abhilfepflichten)
- risikobasierte Differenzierung (Basisanforderungen vs. erweiterte Anforderungen für Risikolieferanten)
- klare Eskalationslogik, wenn Lieferanten nicht liefern können oder nicht mitwirken
Monitoring: Audits, Nachweise, KPIs, Wirksamkeitskontrolle
Das LkSG schaut nicht nur darauf, ob Regeln aufgeschrieben sind, sondern ob sie in der Praxis funktionieren. Deshalb ist Monitoring ein wichtiger Teil der Umsetzung. Unternehmen müssen zeigen können, wie sie Lieferantenanforderungen prüfen und was sie tun, wenn es Hinweise auf Risiken oder Verstöße gibt. Das heißt nicht „Audits überall“, sondern ein risikobasiertes Vorgehen, mit passenden Nachweisen, Stichproben, Bewertungen und konsequentem Nachfassen.
In der Praxis kann Monitoring je nach Risiko beispielsweise so aussehen
- Nachweis- und Dokumentenprüfungen (z. B. relevante Policies, Zertifikate, Trainingsnachweise, Arbeitsschutzdokumente)
- risikobasierte Audits oder Assessments (remote oder vor Ort)
- Kennzahlen zur Steuerung und Wirksamkeit (z. B. Anteil kritischer Lieferanten mit Maßnahmenplan, Abschlussquote von Findings, Zeit bis zur Abhilfe)
- klare Eskalationsstufen (z. B. Erinnerung → Maßnahmenplan → Management-Eskalation → Ultima Ratio)
Entscheidend ist, dass Antworten und Nachweise nicht nur gesammelt, sondern ausgewertet werden und dass Abweichungen zu konkreten Maßnahmen führen. Genau hier trennt sich „Papier-Compliance“ von einer Umsetzung, die auch in kritischen Nachfragen standhält.
Lieferantenentwicklung & langfristige Risikominimierung
Nicht jedes Risiko lässt sich dadurch lösen, dass man Lieferanten sofort ersetzt. In vielen Fällen ist der Abbruch der Geschäftsbeziehung nur als letztes Mittel sinnvoll. Daher ist Lieferantenentwicklung ein zentraler Hebel im LkSG: Risiken werden langfristig reduziert, indem Unternehmen Verbesserungen einfordern, begleiten und nachhalten.
Lieferantenentwicklung heißt vor allem: Mit Lieferanten werden konkrete Maßnahmen vereinbart, inklusive klaren Zuständigkeiten, festen Fristen und einem sauberen Nachverfolgen. Je nach Situation können auch Schulungen, gemeinsame Standards oder Verbesserungsprogramme dazugehören. Wichtig ist, dass die Maßnahmen messbar sind und regelmäßig geprüft wird, ob sie wirklich wirken.
Typische Elemente in der Praxis sind
- Maßnahmenpläne mit klaren Verantwortlichen und Terminen
- Trainings und Unterstützung (z. B. Arbeitsschutz, Beschwerdewege, Rekrutierungspraktiken)
- regelmäßige Reviews und erneute Bewertungen, um Fortschritte zu dokumentieren
- Anreiz- und Steuerungsmechanismen im Einkauf (z. B. bevorzugter Status bei guter Performance)
So wird das Lieferantenmanagement vom „Abfragen von Standards“ zu einem System, das Risiken tatsächlich minimiert und gleichzeitig die Lieferfähigkeit und Stabilität der Lieferkette stärkt.

Menschenrechts- und Umweltaspekte: Was ist konkret geschützt?
Kinderarbeit, Zwangsarbeit, Diskriminierung
Das LkSG schützt grundlegende Menschenrechte. Besonders wichtig ist das in Ländern oder Branchen, in denen Kontrollen schwach sind oder starker Preisdruck herrscht. Kinderarbeit und Zwangsarbeit zählen zu den schwersten Risiken und werden deshalb besonders genau betrachtet. Das betrifft nicht nur eindeutig sichtbare Fälle. Risiken gibt es auch, wenn Arbeitskräfte über dubiose Vermittler angeworben werden, dafür hohe Gebühren zahlen oder ihre Ausweise abgeben müssen. Auch Diskriminierung spielt eine Rolle, zum Beispiel, wenn bestimmte Gruppen systematisch schlechter bezahlt oder benachteiligt werden.
Das bedeutet für Unternehmen: In der Risikoanalyse sollten sie auf typische Warnsignale achten. Dazu gehören zum Beispiel risikoreiche Branchen, Länderprofile, Hinweise aus Audits oder Beschwerden und Auffälligkeiten bei der Anwerbung oder Beschäftigung von Arbeitskräften. Vorbeugen können Unternehmen etwa durch klare Regeln für die Rekrutierung, saubere Dokumentation von Arbeitsverhältnissen, Schulungen und einen gut erreichbaren Beschwerdekanal. Gibt es Hinweise auf Verstöße, müssen sie diese prüfen und konkrete Maßnahmen einleiten, nicht nur zur Kenntnis nehmen.
Arbeitsschutz, Löhne, Vereinigungsfreiheit
In vielen Lieferketten sind nicht nur die großen „Skandal-Themen“ ein Problem, sondern vor allem die alltäglichen Arbeitsbedingungen. Deshalb umfasst das LkSG auch Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz, faire Löhne und grundlegende Arbeitnehmerrechte. Das ist besonders wichtig in Branchen mit hoher Unfallgefahr, sehr langen Arbeitszeiten oder vielen Subunternehmern. Typische Schwachstellen sind fehlende Schutzmaßnahmen, schlechte Unterkünfte, zu viele Überstunden oder Lohnabzüge, die Beschäftigte abhängig machen können.
Wichtig ist: Diese Themen sind nicht nur „nice to have“, sondern Teil dessen, was Unternehmen im Rahmen der Sorgfaltspflichten plausibilisieren müssen. In der Praxis bedeutet das, dass Nachweise und Kontrollen nicht allein auf Papierdokumente zielen sollten, sondern auf die Frage, ob Mindeststandards tatsächlich umgesetzt werden. Wirksam wird das vor allem dann, wenn Anforderungen im Einkauf und Lieferantenmanagement verankert sind – also z. B. über klare Mindestanforderungen, risikobasierte Nachweisprüfung, Maßnahmenpläne und eine konsequente Nachverfolgung.
Umweltbezogene Risiken
Das LkSG betrifft nicht nur Menschenrechte, sondern auch bestimmte Umwelt-Themen. Gemeint sind vor allem Fälle, in denen Umweltprobleme Menschen direkt schaden. Zum Beispiel, wenn Verschmutzung krank macht, sauberes Wasser fehlt oder Menschen ihre Lebensgrundlage verlieren. Typische Risiken sind verschmutzte Luft oder Gewässer, falsch entsorgter Müll und der Einsatz gefährlicher Chemikalien, besonders in Ländern, in denen Umweltregeln kaum kontrolliert werden.
Für Unternehmen ist dabei entscheidend, Umweltaspekte risikobasiert zu betrachten: Nicht jede Lieferbeziehung ist automatisch ein Umweltrisiko, aber je nach Rohstoff, Produktionsverfahren oder Standort können Umweltfaktoren sehr schnell zu einem zentralen Compliance-Thema werden. In der Umsetzung helfen hier klare Erwartungen an Lieferanten, Nachweise zu relevanten Verfahren und Genehmigungen sowie ein Monitoring, das Auffälligkeiten erkennt und bei Bedarf vertieft prüft. Auch hier gilt: Nicht das Vorhandensein einer Policy zählt, sondern die Fähigkeit, Risiken zu erkennen, Maßnahmen abzuleiten und die Wirksamkeit nachvollziehbar zu belegen.

Der Kampf gegen Armut, Kinderarbeit und Klimawandel
Der Einsturz des Rana Plaza-Gebäudes in Bangladesch im Jahr 2013 war eine schreckliche Tragödie. Dort wurden Kleidung für viele bekannte Marken hergestellt. Beim Einsturz starben über 1.100 Menschen und Tausende wurden verletzt. Das hat gezeigt, dass die Arbeitsbedingungen in der Bekleidungsindustrie oft sehr schlecht sind und die Arbeiter keine sicheren Arbeitsplätze hatten.
Ein Gesetz für Lieferketten hätte Druck auf Bekleidungshersteller ausgeübt, damit die Fabriken, in denen sie produzieren lassen, bessere Bedingungen bieten. Das Gesetz hätte klare Regeln geboten an die sich Unternehmen halten müssen, und Strafen für diejenigen eingeführt, die das nicht tun. Das hätte die Hersteller dazu gebracht, ihre Lieferketten genauer zu überprüfen und sicherzustellen, dass alles fair ist.
So ein Gesetz hätte nicht nur den Arbeitern in Bangladesch, sondern auch in anderen Ländern geholfen, wo ähnliche Probleme bestehen. Es wäre ein wichtiger Schritt zu besseren Arbeitsbedingungen und einer nachhaltigeren Textilindustrie gewesen.
Die Kinderarbeit in der Kakaoindustrie, besonders in Westafrika, ist seit vielen Jahren ein großes Problem. Es wird geschätzt, dass Millionen von Kindern unter gefährlichen Bedingungen auf Kakaoplantagen arbeiten, um den steigenden globalen Bedarf an Kakao zu decken. Das Lieferkettengesetz hätte die Hersteller von Schokolade dazu verpflichtet sicherzustellen, dass ihr Kakao nicht durch Kinderarbeit gewonnen wird.
Sie hätten ihre Lieferketten genau überprüfen müssen, um sicherzustellen, dass keine Kinderarbeit beteiligt ist. Die Hersteller wären dafür verantwortlich, nur Kakao aus ethisch vertretbaren Quellen zu beziehen und regelmäßig zu überprüfen, dass keine Kinderarbeit stattfindet. Das Gesetz hätte auch Strafen für Unternehmen vorgesehen, die gegen die Regeln verstoßen, wie Geldstrafen oder den Ausschluss vom Markt.
Ölpalmenplantagen haben in Südostasien schlimme Auswirkungen auf die Umwelt. Wegen der hohen Nachfrage nach Palmöl werden große Teile des Regenwaldes abgeholzt, um Platz für die Plantagen zu schaffen. Das führt nicht nur zum Verlust von wertvollen Lebensräumen und zur Gefährdung vieler Tier- und Pflanzenarten, sondern auch zu großen Mengen an CO₂-Emissionen, die den Klimawandel verschlimmern.
Außerdem schädigt der Anbau den Boden durch den Einsatz von Pestiziden und Düngemitteln, was langfristig die Landwirtschaft beeinträchtigt. Ein Lieferkettengesetz könnte hier helfen, die Umweltschäden zu reduzieren. Unternehmen, die Palmöl verwenden, müssten strenge Umweltauflagen einhalten und sicherstellen, dass ihr Palmöl aus nachhaltigen Quellen stammt.
Dadurch wären sie gezwungen, nachhaltigere Anbaumethoden zu suchen. Solche Gesetze sollten auch den Schutz der indigenen Bevölkerung sicherstellen, die oft von den Plantagen vertrieben werden. Es ist wichtig, dass Regierungen und Verbraucher bewusster mit dem Thema Palmöl umgehen und nachhaltige Alternativen unterstützen. Durch den Kauf von Produkten ohne Palmöl oder mit zertifiziert nachhaltigem Palmöl können wir alle dazu beitragen, die Umwelt und den Regenwald zu schützen.
Im Kongo gibt es ein großes Problem mit Konfliktmineralien. Menschen arbeiten unter gefährlichen Bedingungen in den Minen. Das Geld, das mit dem Verkauf dieser Mineralien verdient wird, wird oft genutzt, um bewaffnete Konflikte zu finanzieren. Um das zu ändern, wurde ein Gesetz vorgeschlagen, das Unternehmen dazu verpflichtet hätte, die Herkunft ihrer Mineralien zu überwachen.
Dadurch sollten sie sicherstellen, dass diese nicht aus Konfliktgebieten stammen. Diese Maßnahme wäre ein wichtiger Schritt gewesen, um die Nachfrage nach Konfliktmineralien zu verringern.
Doch trotz globaler Bemühungen wurden solche Gesetze bisher nur vereinzelt umgesetzt. Viele Unternehmen scheuen sich davor, ihre Lieferketten transparent offenzulegen oder haben Schwierigkeiten, die tatsächliche Herkunft ihrer Mineralien nachzuvollziehen. Dies erschwert es Verbrauchern, ethisch verantwortungsvolle Entscheidungen beim Kauf von elektronischen Geräten zu treffen, da Coltan beispielsweise in vielen Elektronikprodukten wie Handys verbaut wird.
Es ist wichtig, dass Regierungen und Unternehmen mehr Initiative zeigen und Maßnahmen ergreifen, um den Handel mit den Mineralien zu stoppen. Das könnte zum Beispiel bedeuten, dass Unternehmen strengere Regeln einhalten müssen oder dass in den Gebieten, in denen die Mineralien abgebaut werden, alternative Jobs geschaffen werden.
Die Elektronikindustrie in China ist bekannt für wiederholte Verletzungen des Arbeitsrechts und schlechte Arbeitsbedingungen in den Fabriken. Die Arbeiter werden oft mit unfairen Löhnen, übermäßigen Arbeitszeiten und mangelnden Schutzmaßnahmen konfrontiert. Diese Missstände haben zu öffentlicher Empörung geführt und die Forderung nach einem Lieferkettengesetz verstärkt.
Ein solches Gesetz würde Unternehmen dazu verpflichten, sicherzustellen, dass ihre Zulieferer die Rechte der Arbeiter respektieren. Es würde sie zur Verantwortung ziehen und ihnen klare Richtlinien geben, wie sie sicherstellen können, dass ihre Produkte unter menschenwürdigen Bedingungen hergestellt werden.
Durch ein Lieferkettengesetz würden Unternehmen gezwungen sein, ihre Zuliefererketten genauer zu überprüfen und sicherzustellen, dass diese sozialen Standards eingehalten werden. Dies könnte durch regelmäßige Inspektionen vor Ort oder die Zusammenarbeit mit unabhängigen Organisationen erfolgen. Ansonsten würde ein solches Gesetz auch den Druck auf Unternehmen erhöhen, transparenter zu sein und Informationen über ihre Lieferketten offenzulegen. Dadurch könnten Verbraucherinnen und Verbraucher bewusste Kaufentscheidungen treffen und sich für ethischere Produkte entscheiden.
Überwachung, Durchsetzung & Sanktionen
Verantwortlichkeiten: Wer muss was sicherstellen?
Damit die Sorgfaltspflichten nicht zu Einzelfallentscheidungen werden, braucht es klare Zuständigkeiten. Das LkSG ist deshalb nicht nur ein „Einkaufsthema“, sondern eine Frage der Steuerung im Unternehmen.
Pflichten und Verantwortung im Unternehmen
- Führungsebene: Die Geschäftsführung muss sicherstellen, dass das Unternehmen seine Pflichten systematisch umsetzt. Dazu gehören klare Regeln, definierte Verantwortlichkeiten und ein funktionierendes Risikomanagement.
- Fachbereiche (z. B. Einkauf, Compliance, Nachhaltigkeit, HR): In der Praxis werden die Anforderungen über Prozesse umgesetzt – insbesondere über Lieferantenmanagement, Risikoanalyse, Eskalation, Abhilfe und Dokumentation.
- Beziehung zu Lieferanten: Unternehmen müssen ihre Lieferkette risikobasiert steuern, also besonders dort nachschärfen, wo Risiken höher sind. Das betrifft Anforderungen, Nachweise, Maßnahmenpläne und die Nachverfolgung von Verbesserungen. Das sollten Sie beachten wenn es um die Auswahl und Bewertung von Lieferanten geht.
Damit wird klar: Verantwortlichkeit ist nicht nur „Policy“, sondern auch Prozessdisziplin – wer entscheidet, wer dokumentiert, wer eskaliert, wer hält Maßnahmen nach.
Steuerungsinstrumente: Wie Unternehmen die Einhaltung intern sicherstellen
Der erste und wichtigste Mechanismus ist die Selbstkontrolle. Unternehmen müssen zeigen können, dass sie Risiken nicht nur theoretisch kennen, sondern praktisch steuern.
Typische Instrumente der Selbstkontrolle sind:
- Richtlinien und Standards (z. B. Code of Conduct, Grundsatzerklärung, Lieferantenanforderungen)
- klare Zuständigkeiten und definierte Eskalationswege
- Schulungen und Sensibilisierung relevanter Teams
- interne Kontrollen (z. B. Stichproben, Reviews, interne Audits)
- Nachverfolgung von Maßnahmen (Maßnahmenpläne, Fristen, Wirksamkeitscheck)
Wichtig: Diese Instrumente sind nur dann belastbar, wenn sie miteinander verbunden sind. Ein Code of Conduct ohne Monitoring oder Eskalation bleibt „Papier-Compliance“. Orientierung geben hier auch BAFA-Handreichungen zum risikobasierten Vorgehen.
Rolle des BAFA: Aufgaben der Behörde und Prüf-Logik
Neben der internen Steuerung gibt es die externe Aufsicht. Das BAFA überwacht die Einhaltung des LkSG, kann Kontrollen durchführen und auf Hinweise oder Beschwerden reagieren. Dabei steht im Mittelpunkt, ob ein Unternehmen ein plausibles, risikobasiertes und wirksames System etabliert hat.
Was das BAFA im Kern sicherstellen will
- Unternehmen tolerieren keine rechtswidrigen Praktiken in ihrem Einflussbereich.
- Risiken werden systematisch erkannt und priorisiert.
- Maßnahmen werden umgesetzt und bei Bedarf nachgeschärft.
- Entscheidungen und Vorgehen sind nachvollziehbar dokumentiert.
Hinweis zur aktuellen Praxis: Die Prüfung der Unternehmensberichte wurde vom BAFA eingestellt und eine Einreichung über den BAFA-Zugang ist derzeit nicht möglich. Gleichzeitig gilt: Aufsicht und Kontrollen zu den Sorgfaltspflichten bestehen fort. Viele Unternehmen nutzen ergänzend freiwillig unabhängige Dritte (z. B. Audits, Zertifizierungen), um die Wirksamkeit ihrer Maßnahmen abzusichern.
Sanktionen & Vollzugspraxis: Was bedeutet das aktuell?
Für die Einordnung ist hilfreich, Vollzug und Gesetzesentwicklung kurz zusammenzuführen: Es kann sich anfühlen, als würde „weniger passieren“, aber die Kernerwartung an funktionierende Prozesse bleibt.
Seit 01.10.2025 verfolgt das BAFA eine restriktivere Praxis: Verfahren zu Tatbeständen, die im Entwurf gestrichen werden sollen, werden eingestellt bzw. nicht neu eröffnet; Bußgelder werden nur noch bei schweren Verstößen und unter hohen Voraussetzungen in Betracht gezogen.
Parallel läuft das Gesetzgebungsverfahren zur Novelle; der Entwurf sieht u. a. die Streichung der Berichtspflicht und eine fokussierte Sanktionierung vor, während Kontrollen weiterhin erfolgen sollen.
Praktisch heißt das: Auch wenn Reporting-Themen entschärft werden, gewinnen interne Dokumentation, saubere Prozesse und Audit-Readiness noch mehr Gewicht, gerade gegenüber Kunden, Stakeholdern und in Einzelfallprüfungen.

Was wird in der Praxis angefragt und geprüft?
Wenn Kontrollen stattfinden, geht es selten um „perfekte Lieferketten“, sondern um belastbare Nachvollziehbarkeit: Kann das Unternehmen zeigen, dass es seine Pflichten systematisch erfüllt und bei Risiken handelt?
Typische Themen, die in der Praxis abgefragt werden:
- Governance & Zuständigkeiten: Wer ist verantwortlich? Welche Rollen gibt es? Wie wird eskaliert?
- Risikomanagement & Risikoanalyse: Methodik, Ergebnisse, Prioritäten (jährlich + anlassbezogen)
- Präventionsmaßnahmen: Welche Standards gelten? Wie werden sie in Einkauf/Lieferantensteuerung verankert?
- Abhilfemaßnahmen & Fälle: Wie wurde auf konkrete Hinweise reagiert? Welche Maßnahmenpläne wurden umgesetzt?
- Beschwerdeverfahren: Zugang, Schutz, Bearbeitung, Learnings
- Wirksamkeitskontrolle: Welche Nachweise/KPIs gibt es? Wie wird nachgeschärft?
- Dokumentation: Sind Entscheidungen, Bewertungen und Maßnahmen nachvollziehbar abgelegt?
Sanktionen und Folgen bei Verstößen
Wenn Unternehmen die Vorgaben des LkSG nicht einhalten, kann das BAFA Bußgelder verhängen. Für kleinere Verstöße sind Geldstrafen von bis zu 50.000 Euro möglich.
Bei schwereren Pflichtverletzungen, zum Beispiel wenn keine Risikoanalyse durchgeführt wird, kein Beschwerdeverfahren existiert oder bekannte Menschenrechtsverstöße nicht wirksam beendet werden – können Bußgelder von 100.000 bis 800.000 Euro anfallen.
Bei Unternehmen mit einem Jahresumsatz von über 400 Millionen Euro kann die Strafe bis zu 2 % des durchschnittlichen Jahresumsatzes betragen. Bei schwerwiegenden Verstößen beträgt die Strafe mindestens 175.000 Euro.
Aktueller Vollzugshinweis (seit 01.10.2025): Das BAFA wendet Bußgelder derzeit nur noch sehr restriktiv und im Kern bei schweren, gravierenden Vorwürfen an; zudem wurde die Berichtsprüfung eingestellt.
Bei schweren Regelverstößen können Unternehmen vom öffentlichen Auftragswesen ausgeschlossen werden. Da dies finanzielle Auswirkungen hat, wird so der Druck auf Unternehmen erhöht, regelkonform zu handeln. Einige Unternehmen zahlen möglicherweise lieber Bußgelder, anstatt ihre Lieferkette umzustellen. Dies kann jedoch dazu führen, dass sie von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen werden.
Bußgelder nach dem Lieferkettengesetz werden ins Wettbewerbsregister eingetragen und können von Vergabestellen abgefragt werden. Selbst wenn ein Vergabeprozess fast abgeschlossen ist, kann ein Unternehmen aufgrund eines Verstoßes gegen das Gesetz ausgeschlossen werden. Konkurrenten könnten dies nutzen, um Mitbieter zu benachteiligen.
Weitere Probleme drohen im Kontext des Zuwendungsrechts. Unternehmen, die Fördermittel beantragen oder erhalten, müssen bei Verstößen gegen Sorgfaltspflichten mit harten Konsequenzen rechnen. Auch wenn das Gesetz nicht direkt darauf eingeht, ist zu erwarten, dass Förderer die Einhaltung als Voraussetzung festlegen werden, um Fördermittel zu gewähren. Das betrifft Ausschreibungen, Verträge und Förderbescheid.
Wenn Unternehmen gegen die Regeln verstoßen, könnten Fördermittel entweder nicht gewährt oder zurückgefordert werden. Es ist noch nicht klar, ob dies erst bei rechtskräftigen Bußgeldern oder schon bei einem Verdacht passiert, während ein Antrag auf Fördermittel auf Eis liegt oder bewilligte Gelder nicht ausgezahlt werden.
Neben rechtlichen Pflichten spielt auch das Reputationsrisiko eine große Rolle. Wie Greenwashing entsteht und wie Sie es in Ihrer Kommunikation vermeiden, erfahren Sie im Beitrag zu Greenwashing.
Was tun, wenn es zu einem Verstoß kommt?
Wenn es im Unternehmen, egal ob im In- oder Ausland, zu einem Verstoß kommt, müssen sofort Maßnahmen ergriffen werden, um den Verstoß zu beenden. Wenn ein direkter Lieferant oder Dienstleister einen Verstoß begeht, der nicht sofort beendet werden kann, muss umgehend ein Plan erstellt werden, um den Verstoß zu beenden oder zu minimieren.
Werden Rechtsverletzungen offengelegt, müssen die Geschäftsbeziehungen nicht sofort abgebrochen werden. Außerdem soll gemeinsam mit den Betroffenen aus der Lieferkette nach Lösungen gesucht werden. Hierbei kann ein entsprechender Maßnahmenplan helfen.
Der Abbruch einer Geschäftsbeziehung ist dabei als Ultima Ratio geboten. Hierbei müsste es sich um eine schwerwiegende Verletzung handeln, bei welcher keine Abhilfemaßnahmen eine Beendigung bewirkt haben oder keine milderen Mittel mehr zur Verfügung stehen.
Der § 3 Abs. 3 S. 1 stellt klar, dass es keine zivilrechtliche Haftung bei einer Verletzung der Sorgfaltspflichten gibt. Die Anwendbarkeit des Gesetzes hängt von dem satzungsmäßigen Sitz des Unternehmens ab. Das LkSG begründet keine neue zivilrechtliche Haftung, lässt aber bestehende Haftungsregeln unberührt und führt zudem eine besondere Prozessstandschaft ein.
Pro und Contra des Lieferkettengesetzes
Kritiker finden, dass das Gesetz nicht weit genug geht. Ein Punkt ist, dass Unternehmen mit weniger als 1.000 Mitarbeitenden derzeit nicht direkt erfasst sind. Außerdem kritisieren Umwelt- und Menschenrechtsorganisationen, dass Unternehmen für Probleme in ihrer Lieferkette nicht automatisch rechtlich haftbar gemacht werden können.
Branchenverbände sehen das anders: ein strengeres Gesetz verursacht hohe Kosten für die Wirtschaft. Nachdem die gesamte Wirtschaft während der Corona-Pandemie schon enorm gelitten hat, schadet das strenge Umsetzen des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes dem Wirtschaftsstandort Deutschland nur noch zusätzlich. Vor allem ist es für kleine und mittlere Unternehmen kaum machbar, die gesamte Lieferkette entsprechend zu prüfen.
Der BDI warnt, dass das Gesetz deutsche Investitionen in Afrika bremsen könnte. Dadurch, so die Sorge, könnte Deutschland am Ende noch stärker von Asien abhängig werden. Andere setzen deshalb auf eine einheitliche EU-Regelung, um Wettbewerbsnachteile für einzelne Länder zu vermeiden. Außerdem fordern sie mehr Unterstützung durch die Politik bei der Prüfung globaler Lieferketten – zum Beispiel über die Auslandshandelskammern (AHK).
Vorteile
Immer mehr Verbraucher achten darauf, dass Produkte unter guten und fairen Bedingungen hergestellt werden. Besonders die jüngere Bevölkerungsgruppe interessiert sich immer mehr für Umwelt- und Sozialthemen. Unternehmen sind daher gefordert, innovative Geschäftsmodelle sowie sichere Herstellungswege zu finden und saubere Wertschöpfungsketten zu etablieren, um sie zu überzeugen.
Das LkSG stärkt die Idee von Corporate Social Responsibility (CSR). Es verpflichtet Unternehmen, Verantwortung in ihrer Lieferkette aktiv wahrzunehmen und Sorgfaltspflichten umzusetzen. Das kann die Unternehmensverantwortung sichtbar erhöhen und sich positiv auf das Image auswirken.
Das Gesetz motiviert Unternehmen, langfristig nachhaltigere und verantwortungsvollere Geschäftsmodelle aufzubauen. Wer das konsequent angeht, kann nicht nur das eigene Image stärken, sondern auch die Lieferkette besser gegen Risiken absichern.
Nachteile
Die Umsetzung kann zusätzliche Kosten verursachen, zum Beispiel für Compliance, Daten und Kontrollen. Außerdem kann sie die Auswahl möglicher Standorte einschränken – und damit die Wettbewerbsfähigkeit beeinflussen. Auch mehr Bürokratie kann Abläufe verlangsamen und bei Investoren oder Kunden für Unsicherheit sorgen.
Große Unternehmen können versuchen, den Aufwand für die Einhaltung auf ihre Zulieferer abzuwälzen. Dadurch können die Kosten letztendlich bei kleineren Unternehmen liegen, die bisher aus Wettbewerbsgründen vom Lieferkettengesetz ausgenommen waren.
Wie leicht oder schwer die Umsetzung ist, hängt stark von der Komplexität der Lieferkette ab. Bei einfachen Lieferketten ist vieles schneller steuerbar. Bei sehr verzweigten Lieferketten wird es deutlich aufwendiger. Eine Modemarke kann zum Beispiel Arbeitsbedingungen in wenigen Produktionsstätten oft direkter beeinflussen als ein Chemiekonzern, der mit vielen Vorprodukten und zahlreichen Zulieferern arbeitet.
Das Gesetz könnte dazu führen, dass Unternehmen ihre Produktionsstandorte nicht mehr in Länder mit niedrigeren Arbeitskosten verlagern. Dies könnte der Fall sein, wenn es zu aufwendig ist, Lieferanten zu überprüfen oder die politischen Bedingungen eine Compliance mit dem Lieferkettengesetz ausschließen. Häufig liegen diese Herstellungsorte in ärmeren Ländern. Durch die Lieferkettenrichtlinie könnten die Investitionen und somit auch das wirtschaftliche Wachstum in den Ländern verhindert werden.

Fazit
Das LkSG verpflichtet Unternehmen, menschenrechtliche und bestimmte umweltbezogene Risiken in ihrer Lieferkette systematisch zu erkennen, zu priorisieren und wirksam zu reduzieren. Dafür braucht es klare Prozesse für Risikoanalyse, Prävention und Abhilfe, ein funktionierendes Beschwerdeverfahren sowie eine saubere Dokumentation. Verantwortung liegt nicht nur im Einkauf, sondern bei Management und relevanten Fachbereichen, die die Anforderungen in den Alltag übersetzen müssen. Auch wenn der Aufwand steigt, stärkt ein belastbares Due-Diligence-System langfristig Vertrauen, senkt Risiken und macht Lieferketten stabiler.
Häufige Fragen
Beginnen Sie mit einer Bestandsaufnahme: Welche Lieferketten, Länder und Warengruppen sind besonders risikobehaftet? Definieren Sie klare Verantwortlichkeiten und starten Sie mit einer ersten risikobasierten Analyse. Wichtig ist nicht Perfektion, sondern ein nachvollziehbarer, strukturierter Einstieg.
Typisch sind vier Schritte: Risikoidentifikation (z. B. Länder-, Branchen- und Lieferantenprofile), Bewertung nach Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere, Priorisierung und Ableitung von Maßnahmen. Datenquellen können externe Indizes, Auditberichte, Beschwerden oder interne Erfahrungen sein. Die Ergebnisse sollten dokumentiert und regelmäßig überprüft werden.
Angemessen heißt: zur Risikolage passend, verhältnismäßig und wirksam. Je höher das Risiko und je näher es am eigenen Geschäftsbereich liegt, desto konkreter müssen Maßnahmen sein. Ein Fragebogen reicht bei Hochrisiken meist nicht aus, dort braucht es intensivere Prüfungen oder Maßnahmenpläne.
Mittelbare Zulieferer rücken in den Fokus, wenn konkrete Hinweise auf Risiken vorliegen, etwa durch Beschwerden, Medienberichte oder Auditergebnisse. Dann muss das Unternehmen den Sachverhalt prüfen und geeignete Maßnahmen einleiten. Ohne Anlass ist keine permanente Vollprüfung erforderlich.
Gefragt sind vor allem nachvollziehbare Prozesse: dokumentierte Risikoanalysen, klare Lieferantenanforderungen, Maßnahmenpläne, Eskalationslogiken und Wirksamkeitskontrollen. Entscheidend ist, dass Entscheidungen und Priorisierungen plausibel begründet sind.
Am besten frühzeitig: Mindestanforderungen und ein Code of Conduct gehören ins Onboarding, ergänzt um risikobasierte Prüfungen. Verträge sollten Informations- und Auditrechte enthalten. So wird LkSG Teil des normalen Lieferantenmanagements und kein separates „Sonderthema“.
Zunächst sollte das Gespräch gesucht und ein konkreter Maßnahmenplan vereinbart werden. Bleibt die Mitwirkung aus, greifen Eskalationsstufen, bis hin zur Beendigung der Geschäftsbeziehung als letztes Mittel. Ein sofortiger Abbruch ist nur bei schweren, nicht anders lösbaren Verstößen geboten.
Es muss zugänglich, vertraulich und vor Repressalien geschützt sein, auch für externe Hinweisgeber. Wichtig sind klare Bearbeitungsprozesse, Fristen und eine dokumentierte Nachverfolgung. Ein wirksames Beschwerdesystem ist oft eine wichtige Informationsquelle für Risiken.
Die Geschäftsführung trägt die Gesamtverantwortung und muss Strukturen sicherstellen. Einkauf, Compliance, Nachhaltigkeit und HR setzen die Anforderungen operativ um, insbesondere bei Risikoanalyse, Lieferantensteuerung, Schulungen und Dokumentation. LkSG ist eine Querschnittsaufgabe.
Geplant sind Vereinfachungen, insbesondere beim Reporting und bei Sanktionen. Die grundlegenden Sorgfaltspflichten bleiben jedoch bestehen. Unternehmen sollten daher auf stabile, risikobasierte Prozesse setzen, unabhängig davon, wie sich einzelne Berichtspflichten entwickeln.

Larissa Ragg
LinkedInMarketing Managerin · lawcode GmbH
Larissa Ragg verantwortet die Content-Strategie bei lawcode und erstellt Fachbeiträge zu den Themen EUDR, ESG-Compliance, HinSchG, Supply Chain und CSRD. Ihre Beiträge auf dem lawcode Blog machen komplexe regulatorische Anforderungen verständlich und liefern Unternehmen praxisnahe Orientierung.





