Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) ist seit dem 1. Januar 2023 in Kraft und verpflichtet Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten zur Einhaltung menschenrechtlicher und umweltbezogener Sorgfaltspflichten. Auch kleinere Unternehmen können indirekt betroffen sein, etwa durch die vertragliche Weitergabe der Pflichten entlang der Lieferkette.
Inklusive: Vollständiger Sorgfaltspflichten-Überblick, Risikoanalyse-Fahrplan und Beschwerdeverfahren-Vorgaben.

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Inhalte des Leitfadens
Kompakt, praxisnah und direkt umsetzbar: von den gesetzlichen Grundlagen bis zum fertigen Beschwerdeverfahren.
Das LkSG gilt für Unternehmen ab 1.000 Beschäftigten. Durch die Weitergabe der Sorgfaltspflichten sind auch kleinere Zulieferer in der Pflicht. Sie erfahren, wer als unmittelbarer oder mittelbarer Zulieferer in den Anwendungsbereich fällt und welche Konsequenzen drohen.
Alle Pflichten verständlich erklärt: Risikomanagement einrichten, Verantwortliche benennen, jährliche Risikoanalysen durchführen, Präventions- und Abhilfemaßnahmen umsetzen, Beschwerdeverfahren einrichten und 7 Jahre lang dokumentieren.
Von der Risikoidentifikation über die abstrakte Risikobetrachtung von Lieferanten und Produktionsstandorten bis zur Risikomatrix mit Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere. Inklusive Fahrplan für Risikobearbeitung und Kommunikation an die Geschäftsleitung.
So gelingt die RisikoanalyseWas ist zu tun, wenn ein Risiko erkannt wird? Der Leitfaden zeigt, welche Maßnahmen im eigenen Geschäftsbereich und gegenüber Zulieferern greifen, wann Korrekturpläne nötig sind und wann der Abbruch der Geschäftsbeziehung in Betracht kommt.
Wie ein LkSG-konformes Beschwerdeverfahren aufgebaut sein muss: Unparteilichkeit, Vertraulichkeit, anonyme Meldungen, öffentliche Verfahrensordnung. Dazu: Berichtspflicht, Orientierung am BAFA-Fragenkatalog und die konkreten Bußgelder.
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Für wen?
Inkrafttreten für Großunternehmen
Seit 1. Januar 2023 gilt das LkSG für Unternehmen ab 3.000 Beschäftigten.
Ausweitung auf mittlere Unternehmen
Seit 1. Januar 2024 gilt das LkSG für alle Unternehmen ab 1.000 Beschäftigten.
Mögliche Änderungen
Erste Beratung zum Gesetzentwurf zur Änderung des LkSG.
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