Wichtige Fakten
- Was ist die Ökozid-Richtlinie?
- Eine EU-weite Regelung zur Bekämpfung schwerwiegender Umweltkriminalität, die bestimmte Umweltdelikte als Straftaten einstuft.
- Was sind die Ziel der Richtlinie?
- Die Ziele sind Umweltzerstörung effektiv zu bestrafen, den Schutz von Ökosystemen, Mensch und Biodiversität zu stärken und Unternehmen und Verantwortliche haftbar zu machen.
- Ab wann gilt die Richtlinie?
- Die finale Verabschiedung auf EU-Ebene erfolgte 2024. Umsetzung in nationales Recht innerhalb von zwei Jahren verpflichtend.
- Wen betrifft die Richtlinie?
- Unternehmen, Führungskräfte, Einzelpersonen und juristische Personen können belangt werden.
- Welche Strafen drohen?
- Strafen können Geldbußen, Freiheitsstrafen für verantwortliche Personen, Reputationsschäden und mögliche Ausschlüsse von Vergabeverfahren sein.
- Gibt es Besonderheiten?
- Ökozid gilt erstmals als Straftatbestand — dies soll Umweltverbrechen auf eine Stufe mit schweren Menschenrechtsverletzungen stellen.
Kurzfassung
Die neue Umweltstrafrechtsrichtlinie stellt einen bahnbrechenden Vorschlag dar, der das internationale Recht im Bereich des Umweltschutzes neu definiert. Sie zielt darauf ab, Umweltverbrechen, darunter den sogenannten Ökozid, als schwerwiegende Vergehen zu klassifizieren, die nicht nur nationale, sondern auch europäische und internationale Konsequenzen nach sich ziehen können.
Durch den rechtlichen Rahmen, den die Richtlinie bietet, wird ein Mechanismus geschaffen, der es den Mitgliedstaaten ermöglicht, konkrete Maßnahmen gegen Umweltkriminalität zu ergreifen. Damit könnten Umweltverbrechen künftig nicht länger ungestraft bleiben. Ein Ziel, das Umweltschützer und Rechtswissenschaftler seit Jahren fordern.
Besonders relevant ist die Richtlinie auch für Unternehmen: Sie schafft klare Verantwortlichkeiten und macht deutlich, dass wirtschaftliche Interessen nicht länger auf Kosten der Umwelt durchgesetzt werden können, ohne rechtliche Folgen zu riskieren. Insgesamt strebt die EU mit der Ökozid-Richtlinie eine Stärkung des Umweltschutzes an und fördert die rechtliche Verantwortung von Unternehmen und Einzelpersonen bei umweltzerstörerischen Handlungen.
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Was ist Ökozid?
Ökozid bezeichnet die vorsätzliche, massive Zerstörung von Ökosystemen durch menschliche Aktivitäten, etwa durch Umweltverschmutzung, Abholzung oder die Ausbeutung natürlicher Ressourcen. Die Folgen sind weitreichend und betreffen nicht nur die Natur, sondern auch Gesellschaft und Wirtschaft.
Eine international anerkannte Definition wurde 2021 von einer Gruppe aus 12 Juristen im Auftrag von Stop Ecocide International formuliert:
Definition laut Stop Ecocide International:
„Rechtswidrige oder vorsätzliche Handlungen, die in dem Wissen begangen werden, dass eine erhebliche Wahrscheinlichkeit besteht, schwere und entweder weitreichende oder langfristige Umweltschäden zu verursachen."
Die Konsequenzen von Ökozid sind vielfältig:
- Ökologisch: Verlust von Artenvielfalt, Zerstörung von Lebensräumen
- Klimatisch: Beschleunigung des Klimawandels
- Sozial: Verletzung von Menschenrechten, Gefährdung von Lebensgrundlagen
- Wirtschaftlich: Langfristige Schäden für betroffene Regionen und zukünftige Generationen
Rechtlich ist Ökozid bisher nicht international verankert. Es gibt jedoch wachsende Bestrebungen, Umweltverbrechen auf globaler Ebene strenger zu ahnden und Unternehmen sowie Regierungen zur Rechenschaft zu ziehen.
Geschichte des Begriffs „Ökozid"
Der Begriff „Ökozid" hat eine über 50 Jahre lange Geschichte, von der ersten Erwähnung bis zur heutigen EU-Gesetzgebung. Die wichtigsten Meilensteine im Überblick:
- 1970er Jahre: Der Biologe Arthur Galston prägt den Begriff und schlägt erstmals ein internationales Abkommen zum Schutz von Ökosystemen vor. Ausgelöst wurde es durch den Einsatz von Agent Orange im Vietnamkrieg.
- 1972: Bei der UN-Stockholmer Konferenz wird Ökozid im Kontext des Vietnamkriegs als Verbrechen gegen Mensch und Umwelt diskutiert.
- 1987–1996: Die Völkerrechtskommission prüft mehrfach die Aufnahme von Ökozid als internationales Verbrechen. Umweltschädigung in Kriegszeiten wird schließlich im Römischen Statut verankert, jedoch kein eigenständiger Ökozid-Tatbestand.
- 2010: Die britische Anwältin Polly Higgins stellt bei den UN einen Antrag, Ökozid als fünftes internationales Verbrechen anzuerkennen.
- 2021: Ein Gremium von 12 Juristen legt im Auftrag der Stop Ecocide Foundation eine offizielle Legaldefinition vor.
- 2023–2024: Der Rechtsausschuss des Europäischen Parlaments stimmt einstimmig für die Verurteilung von Ökozid nach EU-Recht. Am 26. März 2024 verabschiedet der EU-Rat die Richtlinie über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt.
💡 Schon gewusst?
Deutschland war beim EU-Ratsbeschluss vom 26. März 2024 das einzige Land, das gegen die Richtlinie zum strafrechtlichen Schutz der Umwelt stimmte.
Wer ist davon betroffen?
Die Folgen von Ökozid treffen nicht alle Länder gleich. Besonders stark betroffen sind die Staaten des Globalen Südens und das, obwohl sie nur geringfügig zu den globalen Emissionen und der weltweiten Umweltzerstörung beitragen. Transnationale Unternehmen und Akteure aus dem Globalen Norden verursachen durch Ressourcenabbau und Umweltzerstörung erhebliche Schäden in diesen Regionen, während die dort lebenden Gemeinschaften die ökologischen und sozialen Kosten tragen.
Konkret sind diese Regionen vor allem durch drei Entwicklungen bedroht:
- Entwaldung: Großflächige Abholzung, etwa im Amazonasgebiet oder in Südostasien, zerstört nicht nur Lebensräume, sondern bedroht auch die Existenzgrundlagen indigener Gemeinschaften.
- Rohstoffabbau: Der intensive Abbau von Bodenschätzen zerstört Böden, verunreinigt Wasserquellen und vernichtet die Biodiversität ganzer Regionen.
- Meeresspiegelanstieg: Küstenregionen und Inselstaaten wie die Malediven oder Vanuatu sind existenziell durch den steigenden Meeresspiegel bedroht, einer der direktesten Folgen des Klimawandels.
Die Staaten des Globalen Südens tragen nur geringfügig zu globalen Emissionen bei und sind dennoch die Hauptleidtragenden.
Die Zerstörung von Ökosystemen verschärft dabei nicht nur ökologische, sondern auch soziale Probleme: Armut, Ungleichheit und soziale Konflikte nehmen in betroffenen Regionen spürbar zu. Deshalb ist der Kampf gegen Ökozid eng mit dem Streben nach Klima- und sozialer Gerechtigkeit verknüpft. Er ist keine rein ökologische, sondern auch eine zutiefst politische Frage.
Länder wie Vanuatu und die Malediven reagieren auf diese Bedrohung, indem sie sich aktiv dafür einsetzen, Ökozid als internationales Verbrechen vor dem Internationalen Strafgerichtshof anzuerkennen. Diese Initiativen zeigen: Der Druck für eine stärkere rechtliche Verankerung des Ökozid-Begriffs kommt vor allem von jenen, die die Folgen am stärksten spüren.
Beispiele für Ökozid
Ökozid ist kein abstraktes Konzept, denn er hat bereits konkrete, verheerende Spuren hinterlassen. Die folgenden Beispiele zeigen, wie vielfältig die Ursachen sein können: industrielles Versagen, Entwaldung, Klimawandel und Krieg.
Beispiele im Überblick
Nach dem Tankerunglück vor Alaska gelangten Millionen Liter Öl ins Meer, mit verheerenden Folgen für die Tier- und Pflanzenwelt der gesamten Region.
Eine Chemiefabrik setzte eine giftige Gaswolke frei, die Tausende das Leben kostete und langfristige gesundheitliche Schäden bei der Bevölkerung verursachte.
Die großflächige Rodung des Regenwaldes zerstört nicht nur Lebensräume, sondern vernichtet auch massiv Biodiversität, mit globalen Folgen für das Klima.
Rund 138.000 Menschen starben, Millionen wurden obdachlos. Die Katastrophe wurde durch die Abholzung von Mangroven – natürlichen Schutzbarrieren – und den menschengemachten Klimawandel erheblich verschärft.
Gezielte Sprengungen zerstörten den Damm, überschwemmten ganze Ortschaften und setzten rund 600 Tonnen Rohöl frei. Böden, Gewässer und Ökosysteme sind bis heute schwer belastet – ein eindrückliches Beispiel dafür, dass Krieg auch eine ökologische Katastrophe ist.
Diese Fälle machen deutlich: Ökozid kennt keine Grenzen, weder geografische noch zeitliche. Umso dringlicher ist ein internationaler Rechtsrahmen, der Verursacher zur Verantwortung zieht.
In Anbetracht dieser Situation wird deutlich: Das Thema Umweltzerstörung muss auf die internationale Agenda gesetzt werden. Die Wiederherstellung und der Schutz natürlicher Ressourcen müssen Hand in Hand mit humanitärer Hilfe gehen, um auch den ökologischen Schrecken des Krieges zu bekämpfen.
Diese Beispiele verdeutlichen die verheerenden Folgen von Ökoziden und zeigen, wie wichtig es ist, Maßnahmen zum Schutz unserer Umwelt zu ergreifen. Unternehmen und Regierungen müssen Verantwortung übernehmen und nachhaltige Praktiken fördern, um zukünftige Katastrophen zu verhindern. Nur durch gemeinsame Anstrengungen können wir eine lebenswerte Zukunft für kommende Generationen sicherstellen.

Die Umweltstrafrechtsrichtlinie
Umweltkriminalität ist kein Randphänomen. Sie ist auch in Europa weit verbreitet und hatte lange Zeit kaum rechtliche Konsequenzen. Das Europäische Umweltbüro dokumentiert in seinem Bericht Fälle wie den illegalen Fang von Rotem Thunfisch, agroindustrielle Verschmutzung von Schutzgebieten, illegale Jagdpraktiken sowie Betrug am Kohlenstoffmarkt. Viele dieser Verbrechen blieben bisher ungeahndet, da die alte Richtlinie sie schlicht nicht erfasste – eine Lücke, die nun geschlossen wird.
Die wichtigsten Eckdaten der neuen Umweltstrafrechtsrichtlinie im Überblick:
- 07. Dezember 2023: EU-Parlament und Rat einigen sich auf einen gemeinsamen Richtlinienentwurf
- 27. Februar 2024: Das EU-Parlament billigt den Richtlinienentwurf zum strafrechtlichen Schutz der Umwelt (Ökozid-Richtlinie / Umweltstrafrechtrichtlinie)
- 26. März 2024: Der EU-Rat nimmt die Richtlinie mit großer Mehrheit an – 499 Ja-Stimmen bei 100 Gegenstimmen und 23 Enthaltungen
- 30. April 2024: Die Richtlinie wird offiziell im Amtsblatt der EU veröffentlicht
- 20. Mai 2024: Die Richtlinie tritt in Kraft und ersetzt die bisherigen Regelungen 2008/99/EG und 2009/123/EG
- 21. Mai 2026: Frist für alle Mitgliedstaaten, die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen
Die neue Richtlinie ersetzt die bisherigen EU-Regelungen von 2008 und 2009 und geht dabei deutlich weiter als ihre Vorgänger. Erstmals werden Umweltdelikte, die erhebliche Schäden an der Natur verursachen, explizit in nationale Strafrechtsordnungen aufgenommen, vergleichbar mit dem, was international als „Ökozid" bezeichnet wird. Damit schafft die EU einen verbindlichen Rahmen, der alle Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, entsprechende nationale Gesetze zu erlassen und Verstöße aktiv zu verfolgen.
Die Bedeutung dieser Richtlinie geht jedoch über bloße Gesetzgebung hinaus. Sie sendet eine klare politische Botschaft:
Umweltverbrechen sind keine Kavaliersdelikte, sondern schwerwiegende Vergehen mit realen Konsequenzen für Mensch und Natur. Damit könnte die Richtlinie nicht nur innerhalb Europas als Wendepunkt im Umweltschutz wirken, sondern auch als Katalysator für ähnliche Initiativen auf internationaler Ebene dienen und den Druck erhöhen, Ökozid endlich als globales Verbrechen anzuerkennen.
Rechtliche Aspekte
In der Diskussion um den Schutz der Umwelt und die Verantwortlichkeit für Umweltschäden rückt das Thema Umweltzerstörung immer stärker in den Fokus.
Anerkennung als eigenständiges Verbrechen
Die zentrale Frage in der aktuellen Debatte lautet: Sollte Ökozid als eigenständiges internationales Verbrechen anerkannt werden, gleichwertig mit Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit? Viele Experten sagen: ja. Denn nur mit einer klaren rechtlichen Grundlage können Verursacher konsequent zur Verantwortung gezogen werden.
Die entscheidenden Argumente dafür im Überblick:
- Rechtliche Verbindlichkeit: Eine eigenständige Definition schafft eine einheitliche internationale Grundlage und schließt bestehende Schutzlücken
- Abschreckungswirkung: Strafrechtliche Konsequenzen setzen klare Anreize für Unternehmen und Regierungen, Umweltzerstörung zu vermeiden
- Verantwortlichkeit: Verursacher, ob Konzerne oder Staaten, könnten gezielt und grenzüberschreitend verfolgt werden
Die größte offene Frage bleibt dabei die Schwelle: Ab wann sind Umweltschäden so gravierend, dass sie strafrechtlich verfolgt werden sollten? Diese Definition ist entscheidend und gleichzeitig einer der umstrittensten Punkte in der internationalen Diskussion.
Ökozid – das fünfte internationale Verbrechen neben Völkermord, Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Aggression

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Das Römische Statut
Das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs enthält bereits eine Bestimmung zum Schutz der Umwelt, allerdings nur im Kontext von Kriegsverbrechen. Art. 8 Abs. 2 lit. b (iv) stellt es unter Strafe, einen Angriff zu starten, der wissentlich weitreichende, langfristige und schwere Umweltschäden verursacht, die in keinem Verhältnis zum militärischen Vorteil stehen.
Der entscheidende Haken: Diese Regelung greift ausschließlich in Kriegszeiten. Umweltzerstörung durch Unternehmen oder Staaten im Frieden bleibt damit weiterhin außen vor.
Zwei wichtige Versuche, das zu ändern:
- 2010 – Polly Higgins: Die britische Anwältin schlug vor, das Statut um einen eigenständigen Ökozid-Tatbestand zu erweitern – explizit auch für Schäden durch Unternehmen und Einzelpersonen. Der Vorschlag wurde von der Völkerrechtskommission abgelehnt.
- 2019 – Vanuatu & Malediven: Auf der Vertragsstaatenkonferenz forderten beide Staaten erneut die Prüfung der Aufnahme von Ökozid als internationales Verbrechen ins Statut.
Das Römische Statut zeigt damit sowohl den Fortschritt als auch die Grenzen des bestehenden Rechts: Der Wille ist erkennbar, die rechtliche Lücke jedoch noch nicht geschlossen.
Ökozid im Kontext des Klimawandels
Wir leben in einer Zeit, in der der Mensch die Erde so stark verändert wie nie zuvor. Durch Industrialisierung und den massiven Ausstoß von Treibhausgasen hat der Mensch den Klimawandel maßgeblich mitverursacht. Experten warnen: Die rücksichtslose Ausbeutung der Natur – getrieben durch wirtschaftliche Interessen – ist nicht nur ein ökologisches Problem, sondern längst ein globales Umweltverbrechen.
Zum Nachdenken: Die rücksichtslose Ausbeutung der Natur ist nicht nur ein ökologisches Problem, sie ist längst ein globales Umweltverbrechen.
Ökozid als Kriegsverbrechen
Obwohl es kein internationales Recht des Ökozids gibt, verabschiedeten die Vereinten Nationen 1977 die Konvention über das Verbot der militärischen oder jeder anderen feindlichen Nutzung von Umweltveränderungstechniken im Kriegsfall. Diese verbietet den Einsatz solcher Techniken zur Zerstörung anderer Staaten. Es fehlt jedoch eine genaue Definition von „weitreichend, lang anhaltend oder schwerwiegend“. Zusätzlich betont Artikel III, dass friedliche Umweltveränderungen nicht behindert werden dürfen. Im Juli 2019 forderte eine Gruppe von Wissenschaftlern, dass Ökozid in Konfliktgebieten als Kriegsverbrechen behandelt wird, auch wenn indirekt mit dem Konflikt verbunden.
📋 Schon gewusst?
Bereits 1977 verabschiedeten die Vereinten Nationen eine Konvention, die den Einsatz von Umweltveränderungstechniken im Krieg verbietet – und dennoch fehlt bis heute eine verbindliche Definition von „weitreichend, lang anhaltend oder schwerwiegend".
Haftung von Individuen
In Fällen von Umweltzerstörung ist es oft schwierig, die verantwortlichen Personen zu identifizieren. Dies liegt daran, dass Umweltschäden oft das Ergebnis einer Vielzahl von Akteuren sind, darunter staatliche Stellen, kriminelle Organisationen und Unternehmen mit unterschiedlichen nationalen Hintergründen. Die strafrechtliche Verfolgung solcher Taten kann durch verschiedene Begehungsformen wie mittelbare Täterschaft, Mittäterschaft, Anstiftung und Beihilfe erfolgen. Damit wird auf komplexe Geflechte reagiert, in denen mehrere Beteiligte potenziell für Umweltkriminalität verantwortlich sein können.
⚠️ Für Unternehmen relevant:
Umweltschäden entstehen selten durch eine einzelne Person. Mittäterschaft, Anstiftung oder Beihilfe können ausreichen, um strafrechtlich zur Verantwortung gezogen zu werden – auch ohne direktes Handeln.
Zurechnung der Schäden
Die Zurechnung von Schäden, die aus Verletzungen präventiver Schutzpflichten zur Vermeidung von Umweltschäden resultieren, stellt ein komplexes rechtliches und ethisches Thema dar. Grundlegend für eine solche Zurechnung ist die Voraussetzung, dass sowohl der entstandene Schaden als auch dessen Ausmaß im Voraus als vorhersehbar gelten. Dies bedeutet, dass Unternehmen und Organisationen proaktive Maßnahmen ergreifen müssen, um potenzielle Umweltschäden zu identifizieren und zu verhindern. Wenn dies nicht geschieht und dennoch ein Schaden entsteht, ergeben sich Fragen zur Verantwortlichkeit und Haftung.
Die strafrechtliche Verfolgung von Umweltverbrechen
Die strafrechtliche Verfolgung von Umweltverbrechen gemäß der Ökozid-Richtlinie ist ein wichtiger Schritt im Kampf gegen Umweltkriminalität und Umweltverschmutzung. Durch klare Vorschriften wird sichergestellt, dass Täter für ihre Handlungen zur Rechenschaft gezogen werden. Dabei spielen sowohl nationale als auch internationale Instanzen eine entscheidende Rolle. Die EU-Kommission und die Mitgliedstaaten arbeiten gemeinsam daran, die Umwelt vor weiteren Schäden zu schützen.
Unternehmen müssen sich bewusst sein, dass Verstöße gegen Umweltgesetze schwerwiegende Konsequenzen haben können. Die Umweltstrafrechtsrichtlinie setzt ein klares Stoppsignal für umweltschädliche Praktiken und verdeutlicht die Notwendigkeit eines nachhaltigen Umgangs mit unserer Umwelt. Nur durch konsequente Maßnahmen und Strafverfolgung kann langfristig eine positive Veränderung erreicht werden.
Die Richtlinie enthält 20 verschiedene Straftatbestände, die in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie aufgeführt sind. Dabei werden sowohl bekannte als auch neue Delikte erfasst. Im Fokus stehen Straftatbestände, bei denen der Taterfolg in Form von Todesfällen, schweren Verletzungen von Personen oder erheblichen Schäden an einem Ökosystem, Tieren oder Pflanzen auftritt. Dies kann durch bereits begangene Handlungen verursacht worden sein oder durch ein Verhalten, das geeignet ist, solche Schäden herbeizuführen.
📋 Gut zu wissen:
Die Umweltstrafrechtsrichtlinie umfasst 20 Straftatbestände – darunter Delikte, die Todesfälle, schwere Verletzungen oder erhebliche Schäden an Ökosystemen, Tieren und Pflanzen verursachen.

Die 20 Straftatbestände
- a) Die Verschmutzung von Luft, Boden und Wasser
- b) Das Inverkehrbringen von umweltschädlichen Erzeugnissen
- c) Die Herstellung, Inverkehrbringen, Bereitstellung auf dem Markt, Ausfuhr oder Verwendung von gefährlichen Stoffen
- d) Die Herstellung, Verwendung, Lagerung, Einfuhr oder Ausfuhr von Quecksilber
- e) Die Durchführung von Projekten ohne Genehmigung
- f) Die Sammlung, Beförderung und Behandlung von Abfällen, sowie die betriebliche Überwachung dieser Verfahren und die Nachsorge
- g) Die Verbringung von nicht unerheblichen Mengen an Abfällen
- h) Das illegale Recycling von umweltschädlichen Schiffsteilen
- i) Die Verschmutzung der Meere durch Schiffe
- j) Der Betrieb oder die Schließung einer Anlage, in der gefährliche Tätigkeiten ausgeübt, gelagert oder verwendet werden
- k) Der Aufbau, Betrieb und Rückbau von umweltbelastenden Anlagen
- l) Der unsachgemäße Umgang mit radioaktivem Material oder radioaktiven Stoffen, von Herstellung bis Beseitigung
- m) Die Grundwasserentnahme
- n) Der Handel mit geschützten wild lebenden Tier- oder Pflanzenarten sowie deren Tötung, Zerstörung, Entnahme oder Besitz
- o) Der Handel und die Einfuhr von einem oder mehreren Exemplaren wildlebender Tiere oder Pflanzen, sowie Teilen oder Erzeugnissen
- p) Das Inverkehrbringen von illegal geschlagenen Hölzern sowie relevante Produkte und Erzeugnisse aus Entwaldung (siehe auch EUDR)
- q) Die erhebliche Schädigung oder Störung von Schutzgebieten
- r) Die Einführung von invasiven Arten
- s) Die Herstellung, Inverkehrbringen, Einfuhr, Ausfuhr, Verwendung oder Freisetzung von ozonabbauenden Stoffen
- t) Die Herstellung, Inverkehrbringen, Einfuhr, Ausfuhr, Verwendung oder Freisetzung fluorierter Treibhausgase
Im Trilog wurde eine strafschärfende Qualifikation für schwere Umweltdelikte vereinbart, um Schäden an der Umwelt zu bewerten, die wichtige Ökosysteme, Lebensräume in Schutzgebieten oder die Qualität von Luft, Boden oder Wasser zerstören oder irreversibel und erheblich schädigen. Die Mindesthöchststrafe beträgt dabei 8 Jahre. Dieser Ansatz ersetzt die zuvor diskutierte Generalklausel aufgrund von Kompatibilitätsproblemen mit dem Listenansatz der Richtlinie. In vielen Fällen soll für Umweltstraftaten die Strafbarkeit auch bei grober Fahrlässigkeit eingeführt werden.

Mit diesem Strafrahmen ist zu rechnen
Die Richtlinie legt erstmals verbindliche Strafrahmen fest. Je nach Schwere des Vergehens und Art der betroffenen Person oder Organisation greifen unterschiedliche Sanktionsmechanismen.
Freiheitsstrafen für natürliche Personen
Für natürliche Personen wie Geschäftsführer oder Vorstandsmitglieder sieht die Richtlinie konkrete Strafrahmen vor, die je nach Schwere des Vergehens bei drei, fünf, acht oder zehn Jahren Freiheitsstrafe liegen:
- Bis zu 8 Jahre Freiheitsstrafe bei schweren Umweltverbrechen
- Bis zu 10 Jahre Freiheitsstrafe bei Todesfolge
- Zusätzlich möglich: Verbot von Führungspositionen in Unternehmen, Ausschluss von öffentlichen Ämtern sowie die Pflicht zur Wiederherstellung des ursprünglichen Umweltzustands
Für Deutschland bedeutet das Anpassungsbedarf: Die bestehende Systematik des deutschen Strafrechts mit Strafen von ein, zwei, drei, fünf und zehn Jahren deckt die neuen Vorgaben nicht vollständig ab und muss entsprechend überarbeitet werden.
Hohe Geldbußen für Unternehmen
Für juristische Personen, also Unternehmen, sind die finanziellen Konsequenzen erheblich und gehen weit über den bisherigen deutschen Höchstbetrag von 10 Millionen Euro hinaus. Die Mitgliedstaaten können zwischen zwei Sanktionsmodellen wählen:
- Fixe Mindestbußgelder von 24 bzw. 40 Millionen Euro, oder
- Umsatzbezogene Sanktionen von 3 % bzw. 5 % des weltweiten Jahresumsatzes
Unternehmen haben jedoch die Möglichkeit, strafmildernde Umstände geltend zu machen, etwa durch aktive Kooperation bei Ermittlungen oder schnelle und wirksame Schadensbegrenzungsmaßnahmen. Voraussetzung ist, dass Verdachtsfälle intern umgehend untersucht werden.
Weitere Sanktionen
Neben Freiheitsstrafen und Geldbußen sieht die Richtlinie eine Reihe weiterer Konsequenzen vor, sowohl für Einzelpersonen als auch für Unternehmen:
Für natürliche Personen:
- Verbot der Ausübung von Führungspositionen oder öffentlichen Ämtern
- Schadensersatzpflichten gegenüber Betroffenen
Für juristische Personen:
- Ausschluss von öffentlichen Finanzierungen und Fördermitteln
- Entzug von Betriebsgenehmigungen
- Unterstellung unter gerichtliche Aufsicht
- Pflicht zur Einrichtung umweltbezogener Compliance-Systeme
- Geschäftstätigkeitsverbote oder gerichtlich angeordnete Unternehmensauflösungen
- Teilweise oder vollständige Veröffentlichung von Urteilen – ein erheblicher Reputationsschaden
Öffentlichkeitsbeteiligung
Artikel 15 der Richtlinie sieht vor, dass nicht nur direkt Betroffene, sondern auch Umweltverbände am Verfahren beteiligt werden können. Allerdings wurde dieser Punkt im Gesetzgebungsprozess abgeschwächt: In der finalen Fassung erhalten Personen und Verbände nur so viele Verfahrensrechte, wie in den jeweiligen nationalen Strafverfahrensordnungen vorgesehen sind.
Besonderheit für Deutschland: Ende der Genehmigungsschutzlücke
Im deutschen Umweltstrafrecht galt bisher ein zentrales Prinzip: Wer eine gültige behördliche Genehmigung hatte, war vor strafrechtlicher Verfolgung geschützt – unabhängig davon, ob diese Genehmigung inhaltlich korrekt war. Diese Lücke wird durch die neue Richtlinie nun geschlossen. Künftig schützen Genehmigungen, die offensichtlich gegen rechtliche Anforderungen verstoßen, nicht mehr vor Strafverfolgung. Das bedeutet für Deutschland einen erheblichen Anpassungsbedarf im Umweltstrafrecht.
Wer in Deutschland eine Genehmigung hatte, war bisher auf der sicheren Seite – das ändert sich jetzt.
Initiativen und bestehende Gesetze
Die Bewahrung unserer Umwelt hat in den letzten Jahrzehnten an Dringlichkeit gewonnen. Eine Initiative, die hierbei eine bedeutende Rolle spielt, ist Stop Ecocide International (SEI). Diese Bewegung setzt sich für die Anerkennung von Ökozid als internationales Verbrechen ein.
Zwölf Länder haben Ökozid als Verbrechen in Friedenszeiten kodifiziert darunter Armenien, Belarus, Ecuador, Georgien, Kasachstan, Kirgistan, Republik Moldau, Russland, Tadschikistan, Ukraine, Usbekistan und Vietnam. Die Definition basiert auf Artikel 26 des Entwurfs der Völkerrechtskommission (ILC). Obwohl keines dieser Länder Verfahren zur Messung des Vorsatzes eingeführt hat, hängt die Wirksamkeit dieser Gesetze von verschiedenen Faktoren ab, wie der Verfügbarkeit von Durchsetzungsverfahren und der Unabhängigkeit der Justiz.
Im vergangenen Jahr wurden unter anderem in Belgien, den Niederlanden, Italien und Spanien erste Ökozid-Gesetzesentwürfe verabschiedet. Dieses Jahr wurden auch in Peru Gesetzesentwürfe eingebracht.
Hier sind einige Länder, die das Verbrechen in den letzten Jahren anerkannt und entsprechende Gesetze verabschiedet haben:
Das Gesetz zu Klimaschutz und Resilienz (Loi climat et résilience) wurde im August 2021 verabschiedet, darin enthalten sind bis zu 10-jährige Haftstrafen für Ökozid-Straftaten (L'article 231-3) und die Verpflichtung der Regierung, über den Fortschritt auf dem Weg zu einem internationalen Verbrechen des Ökozids zu berichten (L'article 296).
Am 17. August wurde in Chile ein neues Gesetz, das Gesetz 21.595 (Ley 21595), veröffentlicht. Es ändert das Strafgesetzbuch in Bezug auf Wirtschaftsdelikte und enthält einen neuen Abschnitt zu „Angriffen gegen die Umwelt", der mehrere Elemente der rechtlichen Definition der Stop Ecocide Foundation enthält.
Das belgische Bundesparlament stimmte im Februar 2024 für ein neues Strafgesetzbuch für das Land, das erstmals sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene die Anerkennung des Verbrechens des Ökozids vorsieht. Auf nationaler Ebene wird darauf abgezielt, die schwersten Fälle von Umweltzerstörung wie umfassende Ölkatastrophen zu verhindern und zu bestrafen, für Einzelpersonen in den höchsten Positionen der Entscheidungsgewalt und für Unternehmen gelten.
Am 26. März 2024 hat der Europäische Rat einer neuen EU-Umweltrichtlinie mit verschärften Sanktionen und erweiterten Straftatbeständen zugestimmt. Diese Richtlinie stellt Fälle, die als „vergleichbar mit Ökozid" gelten, unter Strafe. Es handelt sich um die sogenannte Ökozid-Richtlinie oder auch Umweltstrafrechtrichtlinie. Die Mitgliedstaaten haben nun eine 24-monatige Frist, um nationale Gesetzgebung an die neu verabschiedete Richtlinie anzupassen.
Herausforderungen bei der Umsetzung
Die neue Richtlinie ist ein Meilenstein. Doch zwischen Gesetz und Praxis liegt ein langer Weg. Die Mitgliedstaaten stehen vor einer Reihe konkreter Herausforderungen, die eine erfolgreiche Umsetzung erschweren.
Rechtliche Herausforderungen
- Definitionsproblem: Die genaue Abgrenzung von Ökozid als eigenständiger Straftatbestand ist komplex. Ab wann gilt ein Umweltschaden als strafrechtlich relevant?
- Unterschiedliche Rechtstraditionen: Die 27 Mitgliedstaaten haben teils sehr unterschiedliche Rechtssysteme, die eine einheitliche Umsetzung erschweren
- Anpassungsbedarf: Nationale Gesetze müssen überarbeitet werden, um den neuen EU-Standards zu entsprechen. Das ist ein aufwendiger und zeitintensiver Prozess
Politische und wirtschaftliche Herausforderungen
- Lobbyingdruck: Wirtschaftliche Interessen könnten den Fortschritt verlangsamen oder abschwächen
- Politischer Wille: Die konsequente Umsetzung erfordert klares Engagement der nationalen Gesetzgeber, denn nicht alle Mitgliedstaaten ziehen dabei gleich schnell mit
- Öffentliches Bewusstsein: Nur wenn die Bevölkerung die Relevanz der Richtlinie versteht, entsteht ausreichend Druck auf politische Entscheidungsträger
Internationale Herausforderungen
- Grenzüberschreitende Umweltschäden: Ökozid endet nicht an Landesgrenzen. Eine enge Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten und internationalen Partnern ist daher unerlässlich
- Durchsetzbarkeit: Die Effektivität der Richtlinie hängt davon ab, wie konsequent sie in der Praxis angewendet und international koordiniert wird
Fazit
Trotz aller Hindernisse bleibt die konsequente Umsetzung unerlässlich – denn nur ein gemeinsames, koordiniertes Vorgehen kann Umweltverbrechen langfristig wirksam stoppen.

Potenziale und Chancen der Ökozid-Richtlinie
Die Umweltstrafrechtsrichtlinie ist mehr als ein rechtliches Instrument, sie ist eine Chance, den Umgang mit Umweltkriminalität grundlegend neu zu definieren. Ihre Potenziale gehen weit über die bloße Gesetzgebung hinaus.
Rechtliche Wirkung: Die Richtlinie schafft erstmals einen verbindlichen europäischen Rahmen, der:
- Personen und Unternehmen für fahrlässige oder vorsätzliche Umweltschäden zur Verantwortung zieht
- Als Abschreckung wirkt und potenzielle Täter von schädlichen Aktivitäten abhält
- Als Modell für internationale Standards dienen kann, weit über Europa hinaus
Gesellschaftliche Wirkung: Wenn Zivilgesellschaft und Organisationen konkrete rechtliche Werkzeuge erhalten, um gegen Umweltvergehen vorzugehen, entsteht eine breitere Mobilisierung für ökologische Gerechtigkeit – ein Gefühl kollektiver Verantwortung für unsere gemeinsamen Ressourcen.
Die Richtlinie hat das Potenzial, nicht nur individuelle Verantwortlichkeit zu fördern. Sie kann ein starkes gesellschaftliches Bewusstsein für die Dringlichkeit des Umweltschutzes schaffen.
Kulturelle Impulse: Ökozid auf der Bühne: Wussten Sie das? Der Regisseur Andres Veiel brachte 2020 ein Theaterstück zum Thema Ökozid auf die Bühne und stellte dabei eine unbequeme Frage: Wer ist rechtlich und moralisch verantwortlich für die Zerstörung unserer Lebensgrundlagen?
Das Stück zeigt eindrücklich, wie Kunst dazu beitragen kann, komplexe rechtliche und gesellschaftliche Themen einem breiten Publikum zugänglich zu machen und regt zur Reflexion über Verantwortung und notwendiges Handeln an.
Langfristige Perspektive: Die Integration der Richtlinie in die nationalen Rechtsordnungen ist erst der Anfang. Langfristig könnte sie:
- Neue Maßstäbe im internationalen Umweltrecht setzen
- Den Prinzipien des Umweltschutzes einen festen Platz im europäischen Rechtsgefüge sichern
- Eine harmonische Koexistenz zwischen wirtschaftlichem Handeln und ökologischer Verantwortung fördern
Was hat Ökozid mit Unternehmen zu tun?
Ökozid ist kein Thema, das nur Regierungen oder Aktivisten betrifft, denn es ist längst in der Unternehmenswelt angekommen. Wirtschaftliche Aktivitäten sind untrennbar mit der Umwelt verbunden, und unternehmerische Entscheidungen können weitreichende Folgen für Ökosysteme haben. Vier Dimensionen machen deutlich, warum das Thema für jedes Unternehmen relevant ist:
Bedeutung von Ökozid für Unternehmen
Die neue Umweltstrafrechtsrichtlinie macht klar: Umweltverstöße sind keine Kavaliersdelikte mehr. Unternehmen, die gegen Umweltvorschriften verstoßen oder keine ausreichenden Schutzmaßnahmen implementieren, riskieren:
- Geldbußen von bis zu 40 Millionen Euro oder 5 % des weltweiten Jahresumsatzes
- Den Entzug von Betriebsgenehmigungen
- Geschäftstätigkeitsverbote oder gerichtlich angeordnete Unternehmensauflösungen
- Die öffentliche Veröffentlichung von Urteilen – mit erheblichem Reputationsschaden
Verbraucher legen zunehmend Wert auf Nachhaltigkeit und ethisches Verhalten. Wer ökologische Verantwortung ignoriert, riskiert nicht nur rechtliche Konsequenzen, sondern auch einen massiven Vertrauensverlust – bei Kunden, Partnern und der Öffentlichkeit.
Nachhaltigkeit ist längst ein entscheidendes Investitionskriterium. Investoren prüfen zunehmend, wie Unternehmen mit Umwelt- und Nachhaltigkeitsrisiken umgehen. Zwei Konzepte spielen dabei eine zentrale Rolle:
- CSRD-Reporting: Die verpflichtende Nachhaltigkeitsberichterstattung macht Umweltauswirkungen für Investoren und die Öffentlichkeit transparent
- ESG (Environmental, Social, Governance): ESG macht Umwelt- und Nachhaltigkeitsrisiken mess- und steuerbar – über klare Kriterien, KPIs, Verantwortlichkeiten und nachvollziehbare Prozesse
Unternehmen, die proaktiv handeln und nachhaltige Praktiken etablieren, sichern nicht nur ihre Reputation – sie schaffen auch einen echten Wettbewerbsvorteil. Umweltrisiken sollten daher als wesentlicher Bestandteil jeder strategischen Unternehmensplanung verstanden werden.
Die Frage ist nicht mehr ob Unternehmen Umweltverantwortung übernehmen müssen – sondern wie schnell sie es tun.
Fazit
Die Umweltstrafrechtsrichtlinie ist mehr als ein weiteres Gesetz, sie ist ein klares Signal: Umweltverbrechen werden nicht länger toleriert. Mit verbindlichen Strafrahmen, klaren Verantwortlichkeiten und einem europaweit einheitlichen Rechtsrahmen könnte sie zum Wendepunkt im globalen Umweltschutz werden.
Doch Gesetze allein reichen nicht. Unternehmen, Regierungen und die Gesellschaft müssen gemeinsam handeln, denn die Uhr tickt. Die Mitgliedstaaten haben bis Mai 2026 Zeit, die Richtlinie umzusetzen. Was danach folgt, wird zeigen, ob Europa seinen Worten auch Taten folgen lässt.
Alles Wichtige zum Thema Ökozid-Richtlinie
Häufige Fragen
Die Anerkennung von Ökozid als internationales Verbrechen würde mehrere wichtige Veränderungen bewirken:
- Rechenschaftspflicht: Unternehmen und Einzelpersonen könnten für umweltzerstörerische Praktiken zur Verantwortung gezogen werden.
- Präventive Maßnahmen: Ein rechtlicher Rahmen würde dazu beitragen, schädliche Aktivitäten im Vorfeld zu verhindern.
- Internationale Zusammenarbeit: Ein gemeinsames Verständnis und rechtlicher Konsens könnten die globale Zusammenarbeit im Umweltschutz stärken.
Die EU hat sich zu einem hohen Maß an Umweltschutz verpflichtet – rechtlich verankert in Artikel 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Ziel ist es, alle natürlichen Ressourcen wie Luft, Wasser, Boden und Ökosysteme zu schützen und dabei gleichzeitig die regionalen Gegebenheiten der Mitgliedstaaten zu berücksichtigen. Die Grundlage dafür bilden drei zentrale Prinzipien: das Vorsorgeprinzip (potenzielle Risiken frühzeitig erkennen und handeln), das Vorbeugeprinzip (Schäden proaktiv verhindern, bevor sie entstehen) und das Verursacherprinzip (wer Schäden verursacht, trägt auch die Kosten).
Umweltkriminalität stellt dabei eine wachsende Bedrohung dar – von illegaler Abfallentsorgung bis hin zu Verstößen gegen Umweltauflagen. Da diese Straftaten oft grenzüberschreitend sind, ist eine koordinierte europäische Zusammenarbeit unerlässlich. Die EU reagiert darauf mit gezielten Maßnahmen, die nicht nur die Umwelt schützen, sondern auch die Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger wahren – denn jeder Mensch hat ein Recht auf eine saubere und gesunde Umwelt.
Die Richtlinie legt nach Artikel 1 Mindestvorschriften zur Bestimmung von Straftatbeständen und Sanktionen fest, um einen wirksameren Umweltschutz sicherzustellen. Ebenso werden Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Umweltkriminalität und zur wirksamen Durchsetzung des Umweltrechts der Union bestimmt.
Die strafbaren Handlungen, die im Kontext der vorliegenden Richtlinie von Bedeutung sind, sind detailliert in Artikel 3 aufgeführt. Dieser Artikel bildet das Fundament für das Verständnis der verschiedenen Umweltvergehen, die als strafbar gelten und somit Konsequenzen nach sich ziehen können. Insgesamt umfasst der entsprechende Katalog eine Vielzahl von 20 spezifischen Umweltverbrechen.
Die sorgfältige Auflistung dieser Umweltverbrechen in der Richtlinie ist unerlässlich, um ein klares rechtliches Rahmenwerk zu schaffen, das sowohl die Staaten als auch die Unternehmen verpflichtet, umweltbewusste Praktiken einzuführen und aufrechtzuerhalten. Solche Regelungen tragen nicht nur zum Schutz der Umwelt bei, sondern fördern auch ein verantwortungsvolles Handeln innerhalb der Gesellschaft.
Es ist daher von größter Bedeutung, dass Unternehmen und Organisationen sich mit den Inhalten von Artikel 3 der Richtlinie intensiv auseinandersetzen. Auf diese Weise können sie nicht nur potenzielle rechtliche Konsequenzen vermeiden, sondern auch aktiv zur Erhaltung und Verbesserung der Umwelt beitragen. Eine fundierte Kenntnis über die spezifischen Umweltvergehen ermöglicht es, geeignete Präventionsmaßnahmen zu implementieren und ein Bewusstsein für Nachhaltigkeit innerhalb des Operativen und der Unternehmenskultur zu fördern.
In Artikel 3 Absatz 3 wird eine qualifizierte Straftat als solche Handlung definiert, die entweder
a) ein Ökosystem von beträchtlicher Größe oder ökologischem Wert, einen Lebensraum innerhalb eines geschützten Gebiets oder die Luft-, Boden- oder Wasserqualität zerstört oder
b) entweder irreversibel oder dauerhaft großflächig und erheblich schädigt.
Grobe Fahrlässigkeit liegt nach allgemeiner Ansicht immer dann vor, wenn die verkehrserforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird. Im Rahmen der Richtlinie wird die grobe Fahrlässigkeit in allen Fällen nach Artikel 3 Absatz 2 genannten Handlungen, ausgenommen e und h, bestraft.
Die Verantwortung für die Umsetzung und Auslegung der Richtlinie obliegt den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Laut Artikel 3 Absatz 5 der besagten Richtlinie besteht zudem die Möglichkeit, dass die Mitgliedsstaaten zusätzliche Straftaten gemäß ihrem nationalen Recht festlegen können. Diese Flexibilität ermöglicht es den Ländern, spezifische Gegebenheiten und Herausforderungen ihrer jeweiligen Rechtssysteme zu berücksichtigen.
Diese Regelung ist von großer Bedeutung, da sie sicherstellt, dass rechtliche Rahmenbedingungen nicht nur harmonisiert werden, sondern auch auf die besonderen Anforderungen und Gegebenheiten jedes einzelnen Landes eingehen. Die Implementierung solcher zusätzlichen Straftatbestände kann dazu beitragen, effektivere Maßnahmen gegen mögliche Verstöße zu implementieren und damit das Vertrauen in den Rechtsstaat zu stärken.
In den einschlägigen Fällen berücksichtigt Artikel 3 Absatz 6 der Richtlinie folgende Kriterien:
- Der Ausgangszustand der betroffenen Umwelt,
- Die Lang-, Mittel- oder Kurzfristigkeit des Schadens,
- Das Ausmaß des Schadens,
- Die Möglichkeit zur Reversibilität des Schadens.
Es existieren nach Artikel 3 Absatz 7 der Richtlinie drei Kriterien zur Beurteilung:
- Die Handlung ist riskant oder gefährlich für die Umwelt oder die menschliche Gesundheit und erfordert eine Zulassung, die nicht erteilt wurde oder deren Auflagen nicht eingehalten wurden.
- Der Schaden überschreitet das festgelegte Ausmaß, wie zum Beispiel einen regulatorischen Schwellenwert, Wert oder einen anderen vorgeschriebenen Parameter. Diese Werte können gemäß unionsrechtlichen Vorschriften, nationalem Recht oder einer für die Handlung erteilten Zulassung festgelegt sein.
- Das Material oder der Stoff wurde als gefährlich oder anderweitig schädlich für die Umwelt oder die menschliche Gesundheit eingestuft.
Die maßgeblichen Fälle sind in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe f Ziffer i sowie in den Buchstaben g, n, o und p zu finden. Dabei handelt es sich um Abfälle sowie den Handel mit wild lebenden Tier- oder Pflanzenarten, Rohstoffen und Erzeugnissen aus Entwaldung.
Die Bewertung erfolgt nach Absatz 8 anhand der quantitativen Betrachtung. Zur Bestimmung, ob eine Menge als erheblich oder unerheblich einzustufen ist, werden folgende Kriterien herangezogen:
- Die Anzahl der betroffenen Gegenstände
- Das Ausmaß der Überschreitung eines regulatorischen Schwellenwerts, Wertes oder eines anderen vorgeschriebenen Parameters
- Der Erhaltungsstatus der betroffenen Tier- und Pflanzenarten
- Die Kosten für die Umweltwiederherstellung (sofern eine Kostenbewertung möglich ist).
Die genannten Handlungen sind strafbar. Es liegt in der Verantwortung der Mitgliedsstaaten sicherzustellen, dass Anstiftung und Beihilfe zu diesen Handlungen ebenfalls strafrechtlich verfolgt werden. Zusätzlich soll auch der Versuch, die genannten Straftaten zu begehen, strafbar sein, sofern es sich um die Fälle nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a-d, f, g, i-m, o, p, r, s oder t handelt. Daher ergeben sich nur wenige Straftaten, bei denen der Versuch nicht bereits strafbar ist.
Artikel 5 der Richtlinie widmet sich den Sanktionen, die wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein sollen.
Für Straftaten gemäß Absatz 2 Buchstaben a-d, f, j, k, l, r (Straftaten, die gefährliche Substanzen, Stoffe und Anlagen involvieren) wird eine Freiheitsstrafe von mindestens zehn Jahren verhängt, wenn durch diese Handlungen der Tod einer Person verursacht wurde.
Straftaten nach Absatz 3 (Qualifizierte Straftaten) können mit Freiheitsstrafen im Höchstmaß von mindestens acht Jahren geahndet werden.
Straftaten, die unter Artikel 3 Absatz 4 fallen und sich auf Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a-d, f, j, k und l beziehen, können mit Freiheitsstrafen von mindestens fünf Jahren geahndet werden, wenn sie den Tod einer Person verursachen.
Die Straftaten nach Absatz 2 Buchstaben a-l, p, s, t können mit Freiheitsstrafen im Höchstmaß von mindestens fünf Jahren geahndet werden.
Die Straftaten nach Absatz 2 Buchstaben m, n, o, q und r (überwiegend betreffend Flora und Fauna) können mit Freiheitsstrafen im Höchstmaß von mindestens drei Jahren geahndet werden.
Die Mitgliedsstaaten sind gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie dazu verpflichtet, sicherzustellen, dass die erforderlichen Maßnahmen gegen natürliche Personen auch folgende Punkte umfassen:
- Die Verpflichtung, den früheren Zustand der Umwelt innerhalb einer bestimmten Frist wiederherzustellen (falls reversibel).
- Die Zahlung von Entschädigungen für Umweltschäden, wenn der Schaden irreversibel ist oder der Verursacher den früheren Zustand nicht wiederherstellen kann.
- Die Verhängung von Geldstrafen und Geldbußen, die im angemessenen Verhältnis zur Schwere der Tat und zu den individuellen finanziellen sowie sonstigen Umständen der betroffenen natürlichen Person stehen. Als weitere Kriterien können die Schwere und der Umfang des Schadens sowie finanzielle Vorteile aus der Tat herangezogen werden.
- Den Ausschluss vom Zugang zu öffentlichen Finanzierungen.
- Das Verbot, in juristischen Personen eine leitende Position gleicher Art zu bekleiden.
- Den Entzug von Genehmigungen und Zulassungen.
- Ein vorübergehendes Verbot einer Kandidatur für öffentliche Ämter.
- In Einzelfällen kann bei öffentlichem Interesse die Gerichtsentscheidung veröffentlicht werden.
Artikel 6 widmet sich der Verantwortlichkeit juristischer Personen. So werden juristische Personen verantwortlich gemacht, wenn die Straftat zugunsten der juristischen Person begangen wurden, die entweder allein oder als Teil eines Organs der betroffenen juristischen Person gehandelt hat und die eine leitende Stellung innerhalb dieser juristischen Person innehat. Dies kann beispielsweise die Befugnis zur Vertretung sein.
Juristische Personen können auch zur Verantwortung gezogen werden, wenn durch mangelnde Überwachung oder Kontrolle seitens leitender Personen Straftaten von unterstellten Personen gemäß den genannten Artikeln begangen werden.
Es ist wichtig zu beachten, dass die Haftung der juristischen Person nicht ausschließt, dass auch natürliche Personen strafrechtlich verfolgt werden können, falls sie als Täter, Anstifter oder Gehilfen an den genannten Straftaten beteiligt sind.
Artikel 7 Absatz 2 sieht eine Vielzahl von Sanktionen gegen juristische Personen vor, die Umweltvergehen begehen. Die Mitgliedstaaten sind dazu angehalten, Maßnahmen wie Geldstrafen, Umweltwiederherstellungen, Entschädigungszahlungen, Finanzierungsverbote und Geschäftstätigkeitseinschränkungen gegen solche Unternehmen zu verhängen. Bei Bedarf können zusätzliche Sanktionen wie die Aufsicht durch Gerichte oder sogar die Auflösung verhängt werden. Unternehmen, die Straftaten begünstigt haben, können geschlossen werden. Zudem müssen Unternehmen Systeme zur Einhaltung von Umweltstandards implementieren. Gerichtsentscheidungen bezüglich Umweltdelikten können unter Umständen öffentlich gemacht werden, sofern ein öffentliches Interesse besteht.
Die Mitgliedstaaten sollen angemessene Geldstrafen für juristische Personen festlegen, die Straftaten begehen (Absatz 3). Diese Strafen sollen proportional zur Schwere der Tat und zur finanziellen Lage des Unternehmens sein. Es muss auch ein Mindestmaß an Strafen eingehalten werden.
Für die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a bis l, p, s und t genannten Straftaten sieht die Richtlinie vor, dass juristische Personen entweder eine Geldstrafe von 5 % ihres weltweiten Gesamtumsatzes im entsprechenden Geschäftsjahr oder 40.000.000 EUR zahlen müssen.
Für die restlichen Delikte gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben m, n, o, q und r können Geldstrafen von entweder 3 % des weltweiten Gesamtumsatzes des Unternehmens oder 24 Millionen Euro verhängt werden.
Wenn es nicht möglich ist, den Geldbetrag anhand des Umsatzes zu berechnen, können die Mitgliedstaaten alternative Regelungen festlegen. Des Weiteren müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass juristische Personen, die für qualifizierende Straftatbestände gemäß Artikel 3 Absatz 3 verantwortlich sind, strengere Sanktionen erhalten können als für Straftaten gemäß Artikel 3 Absatz 2.
Gemäß Artikel 8 müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass bestimmte Umstände bei relevanten Straftaten als erschwerende Umstände berücksichtigt werden, sofern sie keine Tatbestandsmerkmale der genannten Straftaten darstellen.
Zu den erschwerenden Umständen zählen unter anderem die Zerstörung von Ökosystemen, die Beteiligung an kriminellen Vereinigungen, die Verwendung gefälschter Dokumente, Amtsmissbrauch, Vorstrafen für vergleichbare Delikte sowie die rechtswidrige Erlangung finanzieller Vorteile. Als erschwerend gelten auch die Vernichtung von Beweismitteln, die Einschüchterung von Zeugen durch den Täter sowie Straftaten, begangen in geschützten Gebieten oder Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung.
Die Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit, in Bezug auf bestimmte Straftaten gewisse Umstände als mildernd zu betrachten und entsprechende Maßnahmen zu ergreifen (siehe Artikel 9). Dazu gehören die Wiederherstellung der Umwelt, die Minimierung von Schäden vor strafrechtlichen Ermittlungen sowie die Bereitstellung von Informationen an Behörden zur Unterstützung bei der Verfolgung von Straftätern oder der Beweissammlung.
Die Mitgliedstaaten legen Verjährungsfristen fest, um Straftaten effektiv zu bekämpfen. Die Verjährungsfristen für Straftaten richten sich nach der möglichen Höchststrafe (Artikel 11 Absatz 2):
- Mindestens zehn Jahre ab Begehung bei Straftaten mit Höchststrafe von mindestens zehn Jahren Freiheitsentzug,
- Mindestens fünf Jahre ab Begehung bei Höchststrafe von mindestens fünf Jahren Freiheitsentzug,
- Mindestens drei Jahre ab Begehung bei Höchststrafen von mindestens drei Jahren Freiheitsentzug.
Die Mitgliedstaaten müssen des Weiteren eine geeignete Verjährungsfrist festlegen, die es ermöglicht, Sanktionen nach einer rechtskräftigen Verurteilung aufgrund bestimmter Straftaten für einen angemessenen Zeitraum durchzusetzen. Die Verjährungsfristen nach rechtskräftigen Verurteilungen variieren je nach Schwere des Vergehens (Artikel 11 Absatz 3):
- Bei Freiheitsstrafen von über 5 Jahren oder für Straftaten mit bis zu 10 Jahren Gefängnis beträgt die Verjährungsfrist mindestens 10 Jahre.
- Für Freiheitsstrafen über einem Jahr oder Straftaten mit einer möglichen Gefängnisstrafe von mindestens 5 Jahren gilt eine Frist von mindestens 5 Jahren.
- Bei Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr oder für Straftaten mit einer Haftstrafe im Höchstmaß von mindestens drei Jahren beträgt die Verjährungsfrist mindestens drei Jahre.
Artikel 14 der Richtlinie bezieht sich auf den Schutz von Personen, die Umweltstraftaten melden oder die entsprechende Ermittlungen unterstützen.
Der Hinweisgeberschutz bezieht sich auf die rechtlichen Rahmenbedingungen, die Personen schützen, die Informationen über rechtswidriges oder unethisches Verhalten innerhalb einer Organisation melden. Diese Personen, häufig als Whistleblower bezeichnet, spielen eine essenzielle Rolle bei der Aufdeckung von Missständen, Betrug oder Umweltverschmutzung. Durch den Schutz dieser Whistleblower wird sichergestellt, dass sie keine negativen Konsequenzen fürchten müssen, wie beispielsweise Repressalien oder gar eine Kündigung, wenn sie auf Missstände hinweisen.
Die Ökozid-Richtlinie hingegen strebt an, schwerwiegende Umweltvergehen als strafbare Handlungen zu definieren und damit einen rechtlichen Rahmen zu schaffen, welcher die Natur und den Planeten schützt. In diesem Kontext ist die Rolle der Hinweisgeber von besonderer Wichtigkeit. Denn um ökologische Schäden wie das Abholzen von Wäldern, die Verseuchung von Gewässern oder andere umweltschädliche Aktivitäten zu verhindern, müssen informierte Mitarbeiter und Bürger in der Lage sein, solche Vorkommnisse ohne Angst vor negativen Konsequenzen zu melden.
Personen, die Verstöße gegen das Umweltrecht der Union melden, leisten einen wichtigen Beitrag zum Schutz der Umwelt und des Gemeinwohls. Diese sogenannten Hinweisgeber werden durch die Richtlinie (EU) 2019/1937 geschützt, die die vorherigen Richtlinien 2008/99/EG und 2009/123/EG ablöst. Der Schutz soll sicherstellen, dass Personen, die Unregelmäßigkeiten melden, vor Repressalien geschützt sind. Dies ist entscheidend, da potenzielle Hinweisgeber oft zögern, ihre Bedenken auszusprechen. Die Richtlinie gewährleistet einen ausgewogenen und wirksamen Schutz für diese mutigen Personen.
Auch Personen außerhalb des Meldesystems der EU-Richtlinie 2019/1937 könnten wichtige Informationen über Umweltvergehen besitzen. Dies schließt aktive Umweltschützer oder Mitglieder betroffener Gemeinschaften ein. Es ist entscheidend, dass Personen, die Umweltvergehen melden oder bei deren Verfolgung helfen, angemessene Unterstützung während Strafverfahren erhalten, um mögliche Nachteile zu vermeiden und stattdessen Unterstützung zu erfahren. Diese Unterstützungsmaßnahmen sollten den Beteiligten gemäß ihren nationalen Verfahrensrechten zur Verfügung stehen und mindestens denen entsprechen, die anderen Verfahrensbeteiligten in Strafsachen gewährt werden. Personen, die Umweltstraftaten melden oder an den Strafverfahren teilnehmen, sollten im Einklang mit ihren Rechten vor Strafverfolgung geschützt werden. Die genaue Art der Unterstützungs- und Hilfsmaßnahmen wird von den Mitgliedstaaten festgelegt.
Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass Personen, die von bestimmten Straftaten betroffen sind oder sein könnten, angemessene Verfahrensrechte in den entsprechenden Verfahren haben (Artikel 15). Dies gilt auch für Nichtregierungsorganisationen, die sich für Umweltschutz einsetzen und die nationalen Anforderungen erfüllen. Zudem müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Öffentlichkeit über den Fortgang der Verfahren informiert wird.
Die Richtlinie verlangt nicht zwingend, dass neue Verfahrensrechte für die betroffene Öffentlichkeit eingeführt werden. Wenn jedoch vergleichbare Rechte in einem Mitgliedstaat für andere Straftaten bestehen, sollten sie auch in Umweltstrafverfahren gelten. Es ist wichtig, die Unterscheidung zwischen "Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit" und "Opfer" klar zu halten. Staaten müssen Opferrechte nicht auf Mitglieder der Öffentlichkeit anwenden und sind nicht verpflichtet, diesen Gruppen dieselben Verfahrensrechte wie anderen Personen zu gewähren.

Larissa Ragg
LinkedInMarketing Managerin · lawcode GmbH
Larissa Ragg verantwortet die Content-Strategie bei lawcode und erstellt Fachbeiträge zu den Themen EUDR, ESG-Compliance, HinSchG, Supply Chain und CSRD. Ihre Beiträge auf dem lawcode Blog machen komplexe regulatorische Anforderungen verständlich und liefern Unternehmen praxisnahe Orientierung.





