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17. September 2024 • Lesezeit: 15 Min

Ökozid-Richtlinie: Bekämpfung von Umweltkriminalität

Stellen Sie sich eine Welt vor, in der Umweltverbrechen wie Ökozid nicht länger ungestraft bleiben. Die neue Ökozid-Richtlinie könnte genau das ermöglichen, indem sie internationale Standards für den Schutz unserer Erde schafft. Die Umweltstraf­rechtsrichtlinie stellt einen bahnbrechenden Vorschlag dar, der das internationale Recht im Bereich des Umweltschutzes neu definiert. Sie zielt darauf ab, Umweltverbrechen als schwerwiegende Vergehen zu klassifizieren, die nicht nur nationale, sondern auch europäische und internationale Konsequenzen nach sich ziehen können. Durch den rechtlichen Rahmen, den die Richtlinie bietet, wird ein Mechanismus geschaffen, der es den Mitgliedstaaten ermöglicht, konkrete Handlungen gegen Umweltkriminalität zu ergreifen. In diesem Blogbeitrag erhalten Sie fundierte Einblicke in das Thema Ökozid sowie die zugehörige Richtlinie. Tauchen Sie mit uns in diese bedeutende Diskussion ein und erfahren Sie, welche konkreten Veränderungen zu erwarten sind und welche Rolle Unternehmen in diesem Kontext spielen.

Kurzfassung

Ökozid bezeichnet die weitreichende Schädigung oder Zerstörung von Ökosystemen durch menschliche Aktivitäten. Dies kann schwerwiegende Folgen für die Umwelt und die Gesellschaft haben. Beispiele für Ökozide sind unter anderem die Exxon Valdez-Ölkatastrophe von 1989, die Umweltkatastrophe in Bhopal im Jahr 1984, die Rodung des Regenwaldes im Amazonasgebiet sowie Kriegshandlungen, die zu erheblicher Umweltzerstörung führen können.

Für Unternehmen spielt das Thema Ökozid eine wichtige Rolle, da ihre Geschäftstätigkeiten untrennbar mit der Umwelt verbunden sind. Die öffentliche Wahrnehmung von Umweltfragen hat sich verändert und Nachhaltigkeit wird zunehmend von Verbrauchern und Investoren gefordert. Zudem arbeiten Regierungen weltweit an Gesetzen zur Ahndung umweltschädlichen Verhaltens und setzen Unternehmen unter Druck. Unternehmen müssen sich bewusst sein, dass Verstöße gegen Umweltgesetze schwerwiegende Konsequenzen haben können.

Ein wichtiger Schritt in diese Richtung war die Annahme der "Ökozid"-Richtlinie durch den Rat der Europäischen Union im März 2024. Diese Richtlinie dient dem strafrechtlichen Schutz der Umwelt und hat das Ziel, Umweltdelikte in nationale Strafrechtsordnungen einzuführen. Die Mitgliedstaaten haben bis Mai 2026 Zeit, um sie in nationales Recht umzusetzen.

Die Richtlinie enthält 20 verschiedene Straftatbestände, darunter Verschmutzung von Luft, Boden und Wasser, das Inverkehrbringen von umweltschädlichen Erzeugnissen, Herstellung und Verwendung gefährlicher Stoffe sowie illegales Recycling von Schiffsteilen.

Bei Nichteinhaltung der Richtlinie können natürliche Personen mit Haftstrafen von bis zu zehn Jahren belangt werden. Dies betrifft insbesondere Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder, die bei Umweltverbrechen mit bis zu acht Jahren Haft oder bei Todesfolge sogar mit zehn Jahren Haft belegt werden können. Unternehmen riskieren hohe Geldbußen in Höhe von bis zu 40 bzw. 24 Millionen Euro. Zudem können weitere Strafmaßnahmen wie Schadensersatzforderungen, der Ausschluss von Finanzierungen, Beschränkungen der Geschäftstätigkeit, der Entzug von Genehmigungen oder sogar die Auflösung des Unternehmens verhängt werden.

Insgesamt strebt die EU mit der Ökozid-Richtlinie eine Stärkung des Umweltschutzes an und fördert die rechtliche Verantwortung von Unternehmen und Einzelpersonen bei umweltzerstörerischen Handlungen.

Was ist Ökozid?

Ökozid

Im Bereich Umweltschutz und Nachhaltigkeit wird kontinuierlich über die Einführung von Gesetzen zum Schutz vor Umweltzerstörung diskutiert. Doch was genau verbirgt sich hinter dem Begriff „Ökozid“ und existieren bereits entsprechende Gesetze dazu? Ökozid bezeichnet massive Umweltschäden, die durch menschliche Aktivitäten verursacht werden und die Lebensgrundlagen vieler Menschen und Tierarten gefährden.

Der Begriff ist jedoch rechtlich noch nicht eindeutig festgelegt und es existieren bisher keine international anerkannten Gesetze, die explizit Ökozid regeln. Dennoch gibt es Bestrebungen, Umweltverbrechen auf globaler Ebene strenger zu bestrafen und Unternehmen sowie Regierungen für Umweltschäden zur Rechenschaft zu ziehen.

Eine Definition sind "rechtswidrige oder vorsätzliche Handlungen, die in dem Wissen begangen werden, dass eine erhebliche Wahrscheinlichkeit besteht, dass durch diese Handlungen schwere und entweder weitreichende oder langfristige Umweltschäden verursacht werden". Eine Gruppe von 12 Juristen formulierte die Definition 2021, welcher von Stop Ecocide International unterstützt wird.

Ökozid bezeichnet zusammenfassend also die vorsätzliche massive Zerstörung von Ökosystemen durch menschliche Aktivitäten. Dies kann beispielsweise durch Umweltverschmutzung, Abholzung oder die Ausbeutung natürlicher Ressourcen geschehen. Die Folgen der Umweltzerstörung sind verheerend: Verlust von Artenvielfalt, Klimawandel und negative Auswirkungen auf menschliche Gesundheit und ökologische Integrität.

Die Bedeutung des Begriffs liegt insbesondere auch in der Erkenntnis, dass diese Umweltzerstörung nicht nur ökologische Folgen hat, sondern auch soziale und wirtschaftliche Auswirkungen mit sich bringt. Die Verletzung der Natur geht oft einher mit Verletzungen der Menschenrechte und gefährdet die Lebensgrundlagen zukünftiger Generationen.

Es ist wichtig, das Konzept des Ökozids zu verstehen, da es dazu aufruft, Verantwortung für unseren Planeten zu übernehmen und nachhaltige Lösungen zu finden. Nur durch ein Umdenken im Umgang mit natürlichen Ressourcen können wir den drohenden Kollaps der Ökosysteme verhindern und eine lebenswerte Zukunft für alle garantieren.

Geschichte des Begriffs „Ökozid“: Wichtige Meilensteine

Der Begriff „Ökozid“ wurde in den 1970er Jahren von dem Biologen Arthur Galston geprägt und erstmals auf der Conference on War and National Responsibility in Washington DC verwendet. Galston schlug ein internationales Abkommen vor, um die massive Schädigung und Zerstörung von Ökosystemen zu verbieten. Er erkannte die problematische entlaubende Wirkung einer Chemikalie, die später als Agent Orange bekannt wurde.

Bei der Stockholmer Konferenz der Vereinten Nationen im Jahr 1972 wurden Gespräche über den Ökozid im Vietnamkrieg geführt. Verschiedene Staatsführer wie Olof Palme aus Schweden und Indira Gandhi aus Indien betrachteten den Krieg als Verbrechen gegen Mensch und Umwelt. Eine Arbeitsgruppe wurde gegründet und 1973 wurde bei den Vereinten Nationen ein Entwurf für eine Ökozid-Konvention zur Bestrafung ökozidaler Kriegsführung vorgestellt. Experten wie Richard A. Falk und Robert Jay Lifton unterstützten dieses Vorhaben mit dem Ziel, den Umweltschutz auch in Zeiten des Krieges zu gewährleisten.

In den 1980er Jahren wurde im Whitaker-Bericht die Erweiterung der Definition von Völkermord diskutiert, um auch kulturellen Völkermord, „Ethnozid“ und Umweltverbrechen „Ökozid“, einzuschließen. Diese beinhalten schädliche Umweltveränderungen, die ganze Bevölkerungen bedrohen können, sei es absichtlich oder durch Fahrlässigkeit verursacht. Benjamin Whitaker erstellte den Bericht im Auftrag der Unterkommission zur Förderung und zum Schutz der Menschenrechte.

Die Diskussion über internationale Verbrechen wurde 1987 in der Völkerrechtskommission weitergeführt, mit dem Vorschlag, den „Ökozid“ als internationales Verbrechen aufzunehmen, um die Umwelt zu schützen und zu bewahren.

Der „Draft Code of Crimes Against the Peace and Security of Mankind“ der Völkerrechtskommission von 1991 enthielt 12 Verbrechen, darunter die "vorsätzliche Schädigung der Umwelt". Bis März 1993 hatten verschiedene Länder auf den Entwurf reagiert, wobei nur drei Länder - die Niederlande, das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten von Amerika - sich gegen die Aufnahme eines Umweltverbrechens aussprachen. Einige Länder argumentierten auch gegen die Notwendigkeit eines hohen Vorsatztests für Umweltverbrechen. Österreich zum Beispiel meinte, dass der Vorsatz keine Bedingung für die Strafbarkeit sein sollte, da Umweltschäden oft aus Profitgründen verursacht werden. Die Diskussion über Anforderungen an den Vorsatz bei Umweltschäden blieb also kontrovers. Der Entwurf von 1998 diente als Vorlage für das Römische Statut, das die Grundlage für den Internationalen Strafgerichtshof bildete. Obwohl Umweltzerstörung nicht separat im Römischen Statut behandelt wurde, war Umweltschädigung in Verbindung mit Kriegsverbrechen verankert. Der Test für Umweltschädigung im Krieg wurde durch eine Änderung im Römischen Statut präzisiert. Dieser beschränkte sich auf Fälle, in denen ein Angriff wissentlich weitreichende und schwerwiegende Schäden an der natürlichen Umwelt verursachen würde.

Im März 2010 wurde von der britischen Anwältin Polly Higgins bei den Vereinten Nationen ein Änderungsantrag zum Römischen Statut eingereicht, um Ökozid als fünftes internationales Verbrechen anzuerkennen. Das Konzept wurde auf verschiedenen Konferenzen diskutiert und unter anderem vom Papst unterstützt. Experten erkannten Umweltkriminalität als transnationale organisierte Kriminalität an und prüften erneut die Einführung als internationales Verbrechen. 2019 forderten Vanuatu und die Malediven die Aufnahme des Ökozids in das Statut.

Ende November 2020 begann ein internationales Gremium von 12 Juristen im Auftrag der „Stop Ecocide Foundation“ mit der Ausarbeitung eines Gesetzesvorschlags. Im Juni 2021 wurde eine Legaldefinition vorgelegt, die rechtswidrige Handlungen definiert, die erhebliche Schäden für die Umwelt verursachen können.

„Ecocide means unlawful or wanton acts committed with knowledge that there is a substantial likelihood of severe and either widespread or long-term damage to the environment being caused by those acts.“

Das Gremium schlug vor, die Definition von Ökozid als fünftes Verbrechen gemäß dem Römischen Statut des Internationalen Strafgerichtshofs aufzunehmen.

Im Januar 2021 forderte das Europäische Parlament die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, die Anerkennung des Verbrechens als internationales Verbrechen zu unterstützen. Nur zwei Jahre später, am 21. März 2023 stimmte der Rechtsausschuss des Europäischen Parlaments einstimmig für die Verurteilung von „Ökozid“ nach EU-Recht. Das Europäische Parlament unterstützte am 29. März 2023 die Aufnahme von Umweltstraftaten in die überarbeitete EU-Richtlinie zum strafrechtlichen Schutz der Umwelt. Am 26. März 2024 verabschiedete der Rat der Europäischen Union eine Richtlinie über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt, wobei Deutschland als einziges Land dagegen stimmte.

Im Kontext des aktuellen Diskurses über Umweltschutz und Nachhaltigkeit gewinnt der Begriff zunehmend an Bedeutung. Er dient als Warnung vor den Folgen unverantwortlichen Handelns gegenüber der Natur und fordert zum Umdenken auf. Die Anerkennung von Ökozid als internationalen Straftatbestand wird von vielen Akteuren gefordert, um Umweltzerstörung effektiver zu bekämpfen und Verantwortliche zur Rechenschaft zu ziehen.

Die Debatte um Umweltzerstörung spiegelt das wachsende Bewusstsein für die Dringlichkeit des Umweltschutzes wider und zeigt, dass Umweltfragen nicht länger vernachlässigt werden dürfen. Indem wir uns mit der Geschichte und Bedeutung des Begriffs auseinandersetzen, können wir besser verstehen, warum der Schutz unserer natürlichen Ressourcen so wichtig ist und welche Konsequenzen ein Versagen in diesem Bereich haben kann.

Beispiele für Ökozide

Ölkatastrophen als Ökozid

Leider gibt es zahlreiche Fälle von (möglichen) Ökoziden, die zu erheblichen Umweltschäden geführt haben.

Ein bekanntes Beispiel ist die Ölkatastrophe der Exxon Valdez im Jahr 1989, bei der Millionen Liter Öl ins Meer gelangten und massive Schäden an der Tier- und Pflanzenwelt verursachten.

Ein weiteres trauriges Ereignis war die Umweltkatastrophe in Bhopal im Jahr 1984, als eine Chemiefabrik eine giftige Gaswolke freisetzte, die Tausenden von Menschen das Leben kostete und langfristige gesundheitliche Schäden verursachte.

Ein weiteres beunruhigendes Beispiel ist die Rodung des Regenwaldes im Amazonasgebiet, die nicht nur zur Zerstörung wichtiger Lebensräume für zahlreiche Tier- und Pflanzenarten geführt hat, sondern auch zu einem massiven Verlust an Biodiversität.

Darüber hinaus können auch Kriegshandlungen Umweltzerstörung von unvorstellbarem Ausmaß verursachen. Ein Beispiel hierfür sind die erschütternden Bilder vom 6. Juni 2023 die tief ins kollektive Gedächtnis der Welt eingegangen sind. An diesem schicksalhaften Tag kommt es im Kachowka-Staudamm, einer wichtigen Wasserbauwerk im Südosten der Ukraine, zu gewaltigen Explosionen. In der Folge bricht der Damm, und die Wassermassen entfesseln eine alles überwältigende Flut, die mit unvorstellbarer Geschwindigkeit über das Umland hinwegrollt.

Innerhalb kürzester Zeit werden ganze Ortschaften unter Wasser gesetzt, Flüsse verändern ihren Lauf und unzählige Menschen stehen vor den Trümmern ihrer Existenz. Zehntausende Betroffene sehen sich plötzlich mit dem Verlust ihrer Heimat, ihrer Lebensgrundlage und in vielen Fällen sogar mit dem Verlust von Angehörigen konfrontiert. Die genaue Zahl der Todesopfer ist bis heute unklar, was die Tragweite dieser Katastrophe noch weiter verdeutlicht.

Zusätzlich zu dem menschlichen Leid ist diese Tragödie auch ein schwerer Schlag für die Umwelt. Nach Angaben ukrainischer Behörden laufen etwa 600 Tonnen Rohöl aus, beschädigten Industrieanlagen und gelangten ins Erdreich sowie in die Gewässer. Dieser massive Austritt von Schadstoffen hat katastrophale Folgen für die Umwelt: Wasser, Böden und Ökosysteme sind schwer belastet, landwirtschaftliche Flächen werden kontaminiert. Die schweren Chemikalien, die aus zerstörten Fabriken austreten, pflanzen sich in der Umwelt fort und gefährden nicht nur die Tier- und Pflanzenwelt, sondern auch die Gesundheit der Menschen in der Region.

Experten der Vereinten Nationen betonen die weitreichenden ökologischen Folgen dieses Unglücks. Der Einfluss von Kriegshandlungen auf die Umwelt wird häufig als nachrangig betrachtet, doch diese Ereignisse belegen eindrücklich, dass Krieg nicht nur eine menschliche Tragödie ist, sondern auch eine ökologische Katastrophe mit langfristigen Konsequenzen für zukünftige Generationen. Die Zerstörung von Lebensräumen und die Gefährdung der Biodiversität sind nur einige der schwerwiegenden Probleme, die durch diesen Vorfall verschärft wurden.

In Anbetracht dieser Situation wird deutlich: Das Thema Umweltzerstörung muss auf die internationale Agenda gesetzt werden. Die Wiederherstellung und der Schutz natürlicher Ressourcen müssen Hand in Hand mit humanitärer Hilfe gehen, um auch den ökologischen Schrecken des Krieges zu bekämpfen.

Diese Beispiele verdeutlichen die verheerenden Folgen von Ökoziden und zeigen, wie wichtig es ist, Maßnahmen zum Schutz unserer Umwelt zu ergreifen. Unternehmen und Regierungen müssen Verantwortung übernehmen und nachhaltige Praktiken fördern, um zukünftige Katastrophen zu verhindern. Nur durch gemeinsame Anstrengungen können wir eine lebenswerte Zukunft für kommende Generationen sicherstellen.

Die Bedeutung der Umweltstraf­rechtsrichtlinie für den Umweltschutz

Die Auswirkungen von Umweltverbrechen auf die Gesellschaft und Umwelt sind verheerend und weitreichend. Durch zerstörerische Handlungen wie Ökozid werden nicht nur Ökosysteme irreversibel geschädigt, sondern auch das soziale Gefüge beeinträchtigt. Die Zerstörung von Lebensräumen gefährdet die Existenzgrundlage vieler Menschen und führt zu einem Verlust an biologischer Vielfalt. Umweltkriminalität bedroht nicht nur die Natur, sondern auch die Gesundheit und das Wohlergehen der Bevölkerung. Es ist daher von entscheidender Bedeutung, diese negativen Auswirkungen zu stoppen und die Verantwortlichen zur Rechenschaft zu ziehen.

Umweltkriminalität ist auch in Europa präsent, wie das Europäische Umweltbüro in seinem Bericht zur Bekämpfung von Umweltverbrechen aufzeigt. Beispiele dafür sind der illegale Fang von Rotem Thunfisch, die agroindustrielle Verschmutzung von Schutzgebieten sowie illegale Jagdpraktiken und Betrug am Kohlenstoffmarkt. Diese Verbrechen wurden bisher nicht geahndet, da sie nicht in der alten Richtlinie enthalten waren.

Meilensteine der Umweltstrafrechtsrichtlinie

Am 26. März 2024 wurde die „Ökozid“-Richtlinie vom Rat der Europäischen Union mit einer großen Mehrheit von 499 Stimmen bei 100 Gegenstimmen und 23 Enthaltungen angenommen. Zuvor hatten sich das EU-Parlament und der Rat am 07. Dezember 2023 auf einen Richtlinienentwurf geeinigt, der am 27. Februar 2024 vom Parlament gebilligt wurde. Diese Richtlinie dient dem strafrechtlichen Schutz der Umwelt und ersetzt die Richtlinien 2008/99/EG und 2009/123/EG. Die Umweltstrafrechtsrichtlinie wurde daraufhin am 30. April 2024 im Amtsblatt veröffentlicht und trat am 20. Mai 2024 in Kraft. Die Mitgliedstaaten haben bis zum 21. Mai 2026 Zeit, um sie in nationales Recht umzusetzen. Diese Richtlinie führt Umweltdelikte in nationale Strafrechtsordnungen ein, die erhebliche Schäden an der Natur verursachen, vergleichbar mit einem „Ökozid“.

Die Umweltstrafrechtsrichtlinie könnte ein Wendepunkt im internationalen Umweltschutz darstellen, indem sie klare rechtliche Rahmenbedingungen für den Umgang mit Umweltkriminalität schafft. Die Richtlinie erfordert von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sich aktiv mit dem Thema auseinanderzusetzen und entsprechende nationale Gesetze zu erlassen. Diese Initiative zeigt nicht nur die Dringlichkeit politischer Maßnahmen, sondern auch das Engagement der europäischen Parlamente, den Schutz unserer Erde auf eine neue Stufe zu heben.

Dabei ist es wichtig, dass diese Initiative nicht isoliert bleibt, sondern im Kontext globaler Bemühungen um den Umweltschutz betrachtet wird. Die Richtlinie könnte somit als Katalysator für tiefgreifende Veränderungen dienen und eine klare Botschaft senden: Umweltverbrechen sind nicht tolerierbar. Mit dem Inkrafttreten dieser Richtlinie könnten wir einen entscheidenden Schritt in Richtung einer gerechteren und nachhaltigen Zukunft machen, in der Umweltschutz rechtlich verankert ist.

Rechtliche Aspekte und die Forderung nach Anerkennung von Ökozid als eigenständiges Verbrechen

In der Diskussion um den Schutz der Umwelt und die Verantwortlichkeit für Umweltschäden rückt das Thema Umweltzerstörung immer stärker in den Fokus.

Anerkennung als eigenständiges Verbrechen

Ein wichtiger Aspekt, der dabei an Bedeutung gewinnt, ist die Forderung nach der Anerkennung als eigenständiges Verbrechen.

Die rechtlichen Aspekte dieser Thematik sind komplex und werfen viele Fragen auf. Sollte Ökozid tatsächlich als eigenständiges Verbrechen definiert werden, müssten internationale Gesetze und Abkommen angepasst werden, um eine einheitliche rechtliche Grundlage zu schaffen. Zudem wäre die Definition von Ökozid entscheidend - ab welchem Punkt gelten Umweltschäden als so gravierend, dass sie strafrechtlich verfolgt werden sollten?

Einige Experten argumentieren, dass die Anerkennung von Ökozid als eigenständiges Verbrechen notwendig ist, um Umweltzerstörung effektiv zu bekämpfen und Verantwortliche zur Rechenschaft zu ziehen. Dies könnte dazu beitragen, Umweltschutzmaßnahmen zu stärken und den Schutz der Natur auf globaler Ebene zu fördern.

Die Debatte darüber zeigt, wie wichtig es ist, Umweltschutz nicht nur als moralische Verpflichtung zu betrachten, sondern auch rechtlich zu verankern. Die Anerkennung von Ökozid als eigenständiges Verbrechen könnte dazu beitragen, Unternehmen und Regierungen stärker in die Pflicht zu nehmen und Umweltzerstörung konsequenter zu bekämpfen.

Es bleibt spannend zu beobachten, wie sich diese Diskussion weiterentwickeln wird und welche Auswirkungen eine mögliche Anerkennung haben könnte.

Das Römische Statut

Im Römischen Statut des Internationalen Strafgerichtshofs gibt es eine Bestimmung, die Umweltschädigungen als Kriegsverbrechen einstuft.

Art. 8 Abs. 2 lit. b (iv) IStGH-Statut macht es zu einem Verbrechen: „absichtlich einen Angriff in dem Wissen zu starten, dass dieser Angriff zufällige Verluste an Menschenleben oder Verletzungen von Zivilisten oder Schäden an zivilen Objekten oder weit verbreitete, langfristige und schwere Schäden an der natürlichen Umwelt verursachen wird, die im Verhältnis zu dem erwarteten konkreten und unmittelbaren militärischen Gesamtvorteil eindeutig übermäßig wären.“

Die Anwältin Polly Higgins schlug im Jahr 2010 vor, das Statut um den Straftatbestand des Ökozids zu erweitern, definiert als: „Die weitreichende Schädigung, Zerstörung oder der Verlust von Ökosystemen eines bestimmten Territoriums, sei es durch menschliches Handeln oder durch andere Ursachen, in einem Ausmaß, dass die friedliche Nutzung durch die Bewohner dieses Territoriums stark beeinträchtigt wird.“ Diese weite Definition von Umweltschäden umfasste Schäden, die durch Einzelpersonen, Unternehmen oder den Staat entstehen, einschließlich Umweltzerstörung durch andere Ursachen. Der Vorschlag wurde von der Völkerrechtskommission nicht angenommen.

Auf der 18. Sitzung der Vertragsstaaten des Internationalen Strafgerichtshofs im Dezember 2019 forderten Vanuatu und die Malediven die Prüfung der Aufnahme eines Ökozids als Verbrechen in das Statut.

Ökozid im Kontext des Klimawandels

Das Anthropozän wird als potenzielle geochronologische Epoche vorgeschlagen, da die Aktivitäten des Menschen die natürliche Umwelt in nie dagewesenen Ausmaß beeinflussen. Die Industrialisierung hat zu erhöhten Emissionen von Treibhausgasen geführt, was wiederum menschengemachte Klimaveränderungen verursacht. Experten warnen vor den langfristigen Folgen dieses Verhaltens und argumentieren, dass die rücksichtslose Ausbeutung der Natur im Kapitalismus zu einem globalen Umweltverbrechen führt.

Ökozid als Kriegsverbrechen

Obwohl es kein internationales Recht des Ökozids gibt, verabschiedeten die Vereinten Nationen 1977 die Konvention über das Verbot der militärischen oder jeder anderen feindlichen Nutzung von Umweltveränderungstechniken im Kriegsfall. Diese verbietet den Einsatz solcher Techniken zur Zerstörung anderer Staaten. Es fehlt jedoch eine genaue Definition von „weitreichend, lang anhaltend oder schwerwiegend“. Zusätzlich betont Artikel III, dass friedliche Umweltveränderungen nicht behindert werden dürfen. Im Juli 2019 forderte eine Gruppe von Wissenschaftlern, dass Ökozid in Konfliktgebieten als Kriegsverbrechen behandelt wird, auch wenn indirekt mit dem Konflikt verbunden.

Haftung von Individuen

In Fällen von Umweltzerstörung ist es oft schwierig, die verantwortlichen Personen zu identifizieren. Dies liegt daran, dass Umweltschäden oft das Ergebnis einer Vielzahl von Akteuren sind, darunter staatliche Stellen, kriminelle Organisationen und Unternehmen mit unterschiedlichen nationalen Hintergründen. Die strafrechtliche Verfolgung solcher Taten kann durch verschiedene Begehungsformen wie mittelbare Täterschaft, Mittäterschaft, Anstiftung und Beihilfe erfolgen. Damit wird auf komplexe Geflechte reagiert, in denen mehrere Beteiligte potenziell für Umweltkriminalität verantwortlich sein können.

Zurechnung der Schäden

Die Zurechnung von Schäden, die aus Verletzungen präventiver Schutzpflichten zur Vermeidung von Umweltschäden resultieren, stellt ein komplexes rechtliches und ethisches Thema dar. Grundlegend für eine solche Zurechnung ist die Voraussetzung, dass sowohl der entstandene Schaden als auch dessen Ausmaß im Voraus als vorhersehbar gelten. Dies bedeutet, dass Unternehmen und Organisationen proaktive Maßnahmen ergreifen müssen, um potenzielle Umweltschäden zu identifizieren und zu verhindern. Wenn dies nicht geschieht und dennoch ein Schaden entsteht, ergeben sich Fragen zur Verantwortlichkeit und Haftung.

Die strafrechtliche Verfolgung von Umweltverbrechen gemäß der Umweltstraf­rechtsrichtlinie

Die strafrechtliche Verfolgung von Umweltverbrechen gemäß der Ökozid-Richtlinie ist ein wichtiger Schritt im Kampf gegen Umweltkriminalität und Umweltverschmutzung. Durch klare Vorschriften wird sichergestellt, dass Täter für ihre Handlungen zur Rechenschaft gezogen werden. Dabei spielen sowohl nationale als auch internationale Instanzen eine entscheidende Rolle. Die EU-Kommission und die Mitgliedstaaten arbeiten gemeinsam daran, die Umwelt vor weiteren Schäden zu schützen. Unternehmen müssen sich bewusst sein, dass Verstöße gegen Umweltgesetze schwerwiegende Konsequenzen haben können. Die Umweltstrafrechtsrichtlinie setzt ein klares Stoppsignal für umweltschädliche Praktiken und verdeutlicht die Notwendigkeit eines nachhaltigen Umgangs mit unserer Umwelt. Nur durch konsequente Maßnahmen und Strafverfolgung kann langfristig eine positive Veränderung erreicht werden.

Die Richtlinie enthält 20 verschiedene Straftatbestände, die in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie zu finden sind. Sowohl bekannte als auch neuartige Delikte sind erfasst. Die Straftatbestände konzentrieren sich auf den Taterfolg in Form von Todesfällen, schweren Verletzungen von Personen oder erheblichem Schaden an einem Ökosystem, Tieren oder Pflanzen - sei es durch bereits begangene Handlungen oder die Eignung des Verhaltens, solche Schäden zu verursachen.

Straftatbestände Ökozid

Folgende Handlungen werden unter Strafe gestellt:

  • a) Die Verschmutzung von Luft, Boden und Wasser
  • b) Das Inverkehrbringen von umweltschädlichen Erzeugnissen
  • c) Die Herstellung, Inverkehrbringen, Bereitstellung auf dem Markt, Ausfuhr oder Verwendung von gefährlichen Stoffen
  • d) Die Herstellung, Verwendung, Lagerung, Einfuhr oder Ausfuhr von Quecksilber
  • e) Die Durchführung von Projekten ohne Genehmigung
  • f) Die Sammlung, Beförderung und Behandlung von Abfällen, sowie die betriebliche Überwachung dieser Verfahren und die Nachsorge
  • g) Die Verbringung von nicht unerheblichen Mengen an Abfällen
  • h) Das illegale Recycling von umweltschädlichen Schiffsteilen
  • i) Die Verschmutzung der Meere durch Schiffe
  • j) Der Betrieb oder die Schließung einer Anlage, in der gefährliche Tätigkeiten ausgeübt, gelagert oder verwendet werden
  • k) Der Aufbau, Betrieb und Rückbau von umweltbelastenden Anlagen
  • l) Der unsachgemäße Umgang mit radioaktivem Material oder radioaktiven Stoffen, von Herstellung bis Beseitigung
  • m) Die Grundwasserentnahme
  • n) Der Handel mit geschützten wild lebenden Tier- oder Pflanzenarten sowie deren Tötung, Zerstörung, Entnahme oder Besitz
  • o) Der Handel und die Einfuhr von einem oder mehreren Exemplaren wildlebender Tiere oder Pflanzen, sowie Teilen oder Erzeugnissen
  • p) Das Inverkehrbringen von illegal geschlagenen Hölzern sowie relevante Produkte und Erzeugnisse aus Entwaldung (siehe auch EUDR)
  • q) Die erhebliche Schädigung oder Störung von Schutzgebieten
  • r) Die Einführung von invasiven Arten
  • s) Die Herstellung, Inverkehrbringen, Einfuhr, Ausfuhr, Verwendung oder Freisetzung von ozonabbauenden Stoffen
  • t) Die Herstellung, Inverkehrbringen, Einfuhr, Ausfuhr, Verwendung oder Freisetzung fluorierter Treibhausgase

Im Trilog wurde eine strafschärfende Qualifikation für schwere Umweltdelikte vereinbart, um Schäden an der Umwelt zu bewerten, die wichtige Ökosysteme, Lebensräume in Schutzgebieten oder die Qualität von Luft, Boden oder Wasser zerstören oder irreversibel und erheblich schädigen. Die Mindesthöchststrafe beträgt dabei 8 Jahre. Dieser Ansatz ersetzt die zuvor diskutierte Generalklausel aufgrund von Kompatibilitätsproblemen mit dem Listenansatz der Richtlinie. In vielen Fällen soll für Umweltstraftaten die Strafbarkeit auch bei grober Fahrlässigkeit eingeführt werden.

Mit diesem Strafrahmen ist zu rechnen

Natürlichen Personen drohen bis zu zehn Jahre Haft

Die Richtlinie legt konkrete Strafrahmen für Sanktionen gegen natürliche Personen fest, die bei drei, fünf, acht und zehn Jahren Freiheitsstrafe liegen sollen. Für natürliche Personen, das können bspw. Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder sein, können Umweltverbrechen mit Gefängnisstrafen von bis zu acht Jahren belegt werden, die bei Todesfolge auf zehn Jahre ansteigen.

Die bestehende Systematik des deutschen Strafrechts mit Strafen von ein, zwei, drei, fünf und zehn Jahren könnte Anpassungen erfordern, um den neuen Vorgaben gerecht zu werden. Zusätzliche Rechtsfolgen wie die Wiederherstellung des Umweltzustands, das Verbot von leitenden Positionen in Unternehmen und das vorübergehende Ausschluss von öffentlichen Ämtern können optional sein.

Hohe Geldbußen sind möglich Juristische Personen können mit fixen Mindest-Sanktionen von 40 bzw. 24 Millionen Euro belegt werden, anstelle der umsatzbezogenen Sanktionen von 5 % bzw. 3 %. Die Mitgliedsstaaten haben die Wahl zwischen den beiden Sanktionsarten bei der Umsetzung des Gesetzes.

Die Möglichkeit, Bußgelder zu verhängen, reicht über den derzeitigen Höchstbetrag von 10 Millionen Euro nach der sogenannten Verbandsgeldbuße der §§ 30, 130 OWiG hinaus. In Deutschland besteht Anpassungsbedarf im Hinblick auf Bußgelder gegen Unternehmen.

Die Richtlinie ermöglicht es Unternehmen, gegebenenfalls strafmildernde Gründe geltend zu machen, indem sie Maßnahmen zur Schadensbegrenzung ergreifen und bei Ermittlungen kooperieren. Unternehmen müssen umgehend Verdachtsfällen von Umweltschäden intern nachgehen, um von diesen Maßnahmen zu profitieren.

Weitere Sanktionen

Die Richtlinie sieht für Individualpersonen und Unternehmen weitere Sanktionen wie Schadensersatz, Ausschluss von öffentlichen Finanzierungen und Entzug von Genehmigungen bei Verstößen vor.

Gegen Einzelpersonen kann ein Verbot zum Tragen von Führungspositionen oder öffentlichen Ämtern verhängt werden. Juristische Personen können unter gerichtliche Aufsicht gestellt werden und müssen umweltbezogene Compliance-Systeme einrichten. Als Sanktion für juristische Personen stehen auch Geschäftstätigkeitsverbote, gerichtlich angeordnete Auflösungen und Einrichtungsschließungen zur Debatte. Gerichtliche Urteile über begangene Straftaten und verhängte Strafen gegen juristische Personen sollen teilweise oder vollständig veröffentlicht werden.

Öffentlichkeitsbeteiligung

In Artikel 15 der Richtlinie wird eine umfassende Beteiligung von Personen und Umweltverbänden vorgesehen, die ein starkes Interesse oder Rechtsverletzungen geltend machen. Die Teilnahme von Umweltverbänden war im ursprünglichen Vorschlag ohne Ausnahme geplant, stieß aber auf Bedenken wegen des deutschen Strafrechts. In der beschlossenen Form erhalten Personen und Verbände nur so viele Verfahrensrechte wie in den nationalen Strafverfahrensordnungen vorgesehen.

Besonderheiten in Bezug auf das Verwaltungsrecht

Im deutschen Umweltstrafrecht (19. Abschnitt des StGB, §§ 324 ff. StGB) werden Straftaten gegen die Umwelt geregelt. Das zentrale Prinzip ist die sog. Verwaltungsakzessorietät, wonach Straftaten nur bei Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten vorliegen. Handlungen ohne erforderliche Genehmigung, entgegen einer Untersagung oder Rechtsvorschrift sowie unbefugte Handlungen stellen Straftaten dar. Ein reines Wissen um die materielle Fehlerhaftigkeit reicht nicht aus - gültige Genehmigungen führen zur Straffreiheit und dadurch zu rechtlichen Lücken.

Diese Regelung wurde nun gelockert. Die Richtlinie besagt, dass auch Genehmigungen, die offensichtlich gegen rechtliche Anforderungen verstoßen, nicht strafschützend wirken sollen. Bisher galt dies nur für nichtige Verwaltungsakte mit schwerwiegenden Fehlern. Die Richtlinie führt hier zu einer weiteren Verschärfung der Vorschriften im deutschen Umweltstrafrecht.

Initiativen und bestehende Gesetze

Die Bewahrung unserer Umwelt hat in den letzten Jahrzehnten an Dringlichkeit gewonnen. Eine Initiative, die hierbei eine bedeutende Rolle spielt, ist Stop Ecocide International (SEI). Diese Bewegung setzt sich für die Anerkennung von Ökozid als internationales Verbrechen ein.

Zwölf Länder haben Ökozid als Verbrechen in Friedenszeiten kodifiziert darunter Armenien, Belarus, Ecuador, Georgien, Kasachstan, Kirgistan, Republik Moldau, Russland, Tadschikistan, Ukraine, Usbekistan und Vietnam. Die Definition basiert auf Artikel 26 des Entwurfs der Völkerrechtskommission (ILC). Obwohl keines dieser Länder Verfahren zur Messung des Vorsatzes eingeführt hat, hängt die Wirksamkeit dieser Gesetze von verschiedenen Faktoren ab, wie der Verfügbarkeit von Durchsetzungsverfahren und der Unabhängigkeit der Justiz.

Im vergangenen Jahr wurden unter anderem in Belgien, den Niederlanden, Italien und Spanien erste Ökozid-Gesetzesentwürfe verabschiedet. Dieses Jahr wurden auch in Peru Gesetzesentwürfe eingebracht.

Hier sind einige Länder, die das Verbrechen in den letzten Jahren anerkannt und entsprechende Gesetze verabschiedet haben:

2021: Frankreich Das Gesetz zu Klimaschutz und Resilienz (Loi climat et résilience) wurde im August 2021 verabschiedet, darin enthalten sind bis zu 10-jährige Haftstrafen für Ökozid-Straftaten (L'article 231-3) und die Verpflichtung der Regierung, über den Fortschritt auf dem Weg zu einem internationalen Verbrechen des Ökozids zu berichten (L'article 296).

2023: Chile Am 17. August wurde in Chile ein neues Gesetz, das Gesetz 21.595 (Ley 21595), veröffentlicht. Es ändert das Strafgesetzbuch in Bezug auf Wirtschaftsdelikte und enthält einen neuen Abschnitt zu „Angriffen gegen die Umwelt", der mehrere Elemente der rechtlichen Definition der Stop Ecocide Foundation enthält.

2024: Belgien Das belgische Bundesparlament stimmte im Februar 2024 für ein neues Strafgesetzbuch für das Land, das erstmals sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene die Anerkennung des Verbrechens des Ökozids vorsieht. Auf nationaler Ebene wird darauf abgezielt, die schwersten Fälle von Umweltzerstörung wie umfassende Ölkatastrophen zu verhindern und zu bestrafen, für Einzelpersonen in den höchsten Positionen der Entscheidungsgewalt und für Unternehmen gelten.

2024: Europäischer Rat

Am 26. März 2024 hat der Europäische Rat einer neuen EU-Umweltrichtlinie mit verschärften Sanktionen und erweiterten Straftatbeständen zugestimmt. Diese Richtlinie stellt Fälle, die als „vergleichbar mit Ökozid" gelten, unter Strafe. Es handelt sich um die sogenannte Ökozid-Richtlinie oder auch Umweltstrafrechtrichtlinie. Die Mitgliedstaaten haben nun eine 24-monatige Frist, um nationale Gesetzgebung an die neu verabschiedete Richtlinie anzupassen.

Herausforderungen bei der Umsetzung

Die Umsetzung stellt eine immense Herausforderung dar, die zahlreiche Aspekte umfasst. Zunächst müssen die Mitgliedstaaten der Europäischen Union ihre nationalen Rechtsvorschriften anpassen, um den neuen internationalen Standards gerecht zu werden. Die Umsetzung der Umweltstrafrechtrichtlinie in den Mitgliedstaaten der EU steht vor einer Reihe von Herausforderungen und Hindernissen.

Ein zentraler Punkt ist die Definition und Abgrenzung von Ökozid als eigenständiger Straftatbestand im europäischen Rechtssystem. Die Komplexität und Vielschichtigkeit von Umweltschäden erschweren die eindeutige Erfassung von Ökozid-Handlungen. Zudem bestehen unterschiedliche rechtliche Traditionen in den Mitgliedstaaten, die eine einheitliche Umsetzung erschweren können.

Außerdem besteht die Gefahr, dass wirtschaftliche Interessen und Lobbyingaktivitäten den Fortschritt behindern. Ein weiterer kritischer Punkt ist die Notwendigkeit, die Öffentlichkeit über die Relevanz dieser Richtlinie aufzuklären. Nur durch ein gemeinsames Bewusstsein für ökologische Verantwortung kann Druck auf die politischen Entscheidungsträger ausgeübt werden.

Die internationale Zusammenarbeit spielt ebenfalls eine zentrale Rolle, da Umweltschäden oft grenzüberschreitend sind. Es liegt an den europäischen Parlamentariern und der Kommission, den notwendigen Rahmen zu schaffen, um die Ökozid-Richtlinie erfolgreich in die Praxis umzusetzen und nachhaltige Veränderungen herbeizuführen.

Die Frage nach der Durchsetzbarkeit und Effektivität der Richtlinie im internationalen Kontext wirft weitere Herausforderungen auf. Ein koordiniertes Vorgehen der Mitgliedstaaten und eine enge Zusammenarbeit mit internationalen Partnern sind entscheidend, um einen effektiven Schutz der Umwelt vor kriminellen Handlungen sicherzustellen.

Trotz dieser Hindernisse ist die konsequente Umsetzung der Richtlinie unerlässlich, um Umweltverbrechen effektiv zu stoppen und die natürlichen Ressourcen langfristig zu schützen.

Was hat Ökozid mit Unternehmen zu tun?

In den letzten Jahren hat das Thema Ökozid zunehmend an Bedeutung gewonnen, insbesondere vor dem Hintergrund globaler Bemühungen zur Bekämpfung des Klimawandels und zum Schutz der Biodiversität. Doch was hat dieses gravierende Thema mit Unternehmen zu tun?

Zunächst einmal müssen wir die Verantwortung von Unternehmen in der modernen Welt betrachten. Wirtschaftliche Aktivitäten sind untrennbar mit der Umwelt verbunden, und Unternehmen spielen eine entscheidende Rolle bei der Nutzung natürlicher Ressourcen. Diese Nutzung bringt nicht nur Chancen für Gewinn und Wachstum mit sich, sondern auch erhebliche Risiken für die Umwelt. In vielen Fällen können unternehmerische Entscheidungen weitreichende Auswirkungen auf Ökosysteme haben – sei es durch Abholzung, Verschmutzung von Gewässern oder den übermäßigen Verbrauch von Ressourcen.

Darüber hinaus wird die öffentliche Wahrnehmung von Umweltfragen als ein immer wichtigerer Faktor für den Geschäftserfolg anerkannt. Verbraucherinnen und Verbraucher legen zunehmend Wert auf Nachhaltigkeit und ethisches Verhalten von Unternehmen. Die Gesellschaft erwartet von Unternehmen, dass sie aktiv zur Reduzierung von Umweltzerstörung beitragen und verantwortungsvolle Praktiken implementieren. In diesem Kontext kann das Ignorieren ökologischer Verantwortung als eine Form des Ökozids angesehen werden, wenn durch unternehmerisches Handeln schwere Umweltschäden verursacht werden.

Ein weiterer Aspekt, der die Verbindung zwischen Umweltzerstörung und Unternehmen verstärkt, ist der regulatorische Rahmen. Regierungen weltweit arbeiten daran, Gesetze und Richtlinien zu erlassen, um umweltschädliches Verhalten zu ahnden. Unternehmen, die nicht in der Lage sind, diese Vorschriften einzuhalten oder Protokolle zur Schadensvermeidung zu implementieren, setzen sich ernsthaften rechtlichen Konsequenzen aus. Diese Entwicklungen machen deutlich, dass die Einhaltung umweltfreundlicher Praktiken nicht nur eine moralische Verpflichtung darstellt, sondern auch ein potenzielles Geschäftsrisiko ist.

Zusätzlich spielt die Transparenz im Hinblick auf Umweltstandards eine zunehmend entscheidende Rolle für Investoren. Nachhaltigkeitsberichterstattung bzw. CSRD-Reporting und Umweltbewertung sind für potenzielle Geldgeber wichtige Kriterien geworden. Investoren suchen nach hochgradig nachhaltigen Unternehmen, um ihr Kapital effizient einzusetzen und das Risiko eines Reputationsschadens in Bezug auf ökologisch schädliche Praktiken zu minimieren. Daher sollten Unternehmen die Implementierung effektiver Umweltstrategien ernst nehmen.

Insgesamt zeigt sich, dass Umweltverbrechen und unternehmerisches Handeln eng miteinander verknüpft sind. Die Verantwortung zur Wahrung ökologischer Integrität liegt nicht nur bei Regierungen und Einzelpersonen; sie erstreckt sich insbesondere auch auf Unternehmen aller Branchen. Indem sie proaktiv handeln und nachhaltige Praktiken etablieren, können Unternehmen nicht nur einen positiven Einfluss auf die Umwelt ausüben, sondern auch ihre eigene Zukunft sichern – sowohl bezüglich ihrer Reputation als auch ihrer finanziellen Performance. Umweltrisiken sollten daher als eine wesentliche Überlegung in der strategischen Planung jedes Unternehmens verstanden werden.

Zukunftsausblick: Potenziale und Chancen der Ökozid-Richtlinie

Die Umweltstrafrechtsrichtlinie stellt einen vielversprechenden Schritt in Richtung der Bekämpfung umweltschädlicher Handlungen in Europa dar. Mit diesem Vorschlag, der von der Europäischen Kommission ins Leben gerufen wurde, wird die Chance eröffnet, einen umfassenden rechtlichen Rahmen zu schaffen, der nicht nur die bestehenden nationalen Gesetze stärkt, sondern auch als Modell für internationale Standards dienen kann. Die Anerkennung von Umweltkriminalität als Verbrechen ist ein entscheidender Fortschritt, der es den Mitgliedstaaten und dem Europäischen Parlament ermöglicht, gemeinsam und koordiniert gegen Ökozid vorzugehen.

Durch diese richtungsweisende Initiative wird eine solide Basis geschaffen, um Personen und Unternehmen zur Verantwortung zu ziehen, die durch ihre fahrlässigen oder vorsätzlichen Handlungen unsere Umwelt erheblich schädigen. Die Möglichkeit, rechtliche Konsequenzen für ökologisch destruktives Verhalten einzuführen, könnte als abschreckendes Element fungieren und damit potenzielle Täter von schädlichen Aktivitäten abhalten.

Die Ökozid-Richtlinie hat das Potenzial, nicht nur individuelle Verantwortlichkeit zu fördern, sondern auch ein starkes Bewusstsein in der Gesellschaft für die Dringlichkeit des Umweltschutzes zu schaffen. Wenn Zivilgesellschaften und Organisationen die Macht und die Werkzeuge erhalten, um gegen Umweltvergehen vorzugehen, wird dies zu einer breiteren Mobilisierung für ökologische Gerechtigkeit führen. Die Einbindung von Bürgerinnen und Bürgern in den Prozess der Rechtssicherheit könnte ein Gefühl der kollektiven Verantwortung hervorrufen und die Dringlichkeit des Schutzes unserer gemeinsamen Ressourcen unterstreichen.

Wenn die Ökozid-Richtlinie schließlich in die Rechtsordnungen der europäischen Staaten integriert wird, schafft dies nicht nur neue Perspektiven auf den Umgang mit ökologischen Herausforderungen, sondern stellt auch sicher, dass die bewährten Prinzipien des Umweltschutzes einen festen Platz im rechtlichen Gefüge Europas haben. Diese Neuorientierung hat das Potenzial, effektive Maßnahmen zur Bekämpfung von Umweltverbrechen zu etablieren und somit unseren Planeten für zukünftige Generationen zu schützen.

Insgesamt bietet die Umweltstrafrechtsrichtlinie nicht nur eine rechtliche Grundlage zur Bekämpfung von Umweltverbrechen, sondern fördert auch eine tiefere gesellschaftliche Auseinandersetzung mit den ökologischen Herausforderungen, vor denen wir stehen. Indem wir solche Regelungen annehmen und konsequent umsetzen, können wir gemeinsam daran arbeiten, unsere Umwelt nachhaltig zu schützen und eine harmonische Koexistenz zwischen Mensch und Natur zu fördern.

Fazit: Die Ökozid-Richtlinie als Wegweiser

Die Ökozid-Richtlinie stellt einen bedeutenden Schritt in der Bekämpfung von Umweltkriminalität dar und könnte das rechtliche Fundament für den Schutz unserer Erde revolutionieren. Dieser Vorschlag, der von der europäischen Kommission initiiert wurde, zielt darauf ab, Mitgliedstaaten und deren Institutionen in die Pflicht zu nehmen, umweltbewusste Handlungen zu fördern und Ökozid als Verbrechen zu definieren. Damit wird nicht nur ein rechtlicher Rahmen geschaffen, sondern auch ein klares Signal gesendet, dass Umweltvergehen nicht länger toleriert werden.

Der internationale Vergleich zeigt, dass viele Länder ähnliche Regelungen anstreben, sodass eine koordinierte Vorgehensweise gegen Umweltverbrechen erforderlich ist. Die Implementierung könnte schließlich dazu führen, dass zukünftige Generationen in einer intakten Umwelt leben können und die Verantwortung für unseren Planeten nicht nur ein Wunsch bleibt.

Die Bekämpfung von Umweltverbrechen erfordert eine konsequente Strafverfolgung. Die Umweltstrafrechtsrichtlinie bietet einen klaren rechtlichen Rahmen, um Umweltkriminalität wirksam zu bekämpfen. Unternehmen spielen eine entscheidende Rolle bei der Einhaltung dieser Richtlinie und müssen Verantwortung übernehmen. Internationale Zusammenarbeit ist unerlässlich, um Umweltverbrechen effektiv zu stoppen und grenzüberschreitende Umweltschäden zu verhindern. Die EU-Mitgliedstaaten sind gefordert, die Maßnahmen konsequent umzusetzen und Umweltverbrechen strafrechtlich zu verfolgen.

FAQ

Alles Wichtige zum Thema Ökozid-Richtlinie

Die Anerkennung von Ökozid als internationales Verbrechen würde mehrere wichtige Veränderungen bewirken:

  • Rechenschaftspflicht: Unternehmen und Einzelpersonen könnten für umweltzerstörerische Praktiken zur Verantwortung gezogen werden.
  • Präventive Maßnahmen: Ein rechtlicher Rahmen würde dazu beitragen, schädliche Aktivitäten im Vorfeld zu verhindern.
  • Internationale Zusammenarbeit: Ein gemeinsames Verständnis und rechtlicher Konsens könnten die globale Zusammenarbeit im Umweltschutz stärken.

Die EU hat sich verpflichtet, ein hohes Maß an Umweltschutz sicherzustellen und die Umweltqualität zu verbessern. Dies beinhaltet den Schutz aller natürlichen Ressourcen wie Luft, Wasser, Boden, Ökosysteme, wildlebende Tiere und Pflanzen sowie deren Lebensräume.

Gemäß Artikel 191 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verfolgt die Umweltpolitik der Europäischen Union das übergeordnete Ziel, ein hohes Schutzniveau für die Umwelt zu gewährleisten, wobei gleichzeitig die spezifischen regionalen Gegebenheiten und Unterschiede innerhalb der Mitgliedstaaten angemessen berücksichtigt werden. Dies bedeutet, dass umweltpolitische Maßnahmen nicht nur allgemein gültig sein sollten, sondern auch flexibel gestaltet werden müssen, um den vielfältigen ökologischen und sozialen Kontexten in den verschiedenen Regionen der EU gerecht zu werden.

Die Grundprinzipien dieser Umweltpolitik sind das Vorsorgeprinzip, das Vorbeugeprinzip und das Verursacherprinzip. Das Vorsorgeprinzip erfordert, dass bereits potenzielle Umweltrisiken identifiziert und entsprechende Maßnahmen ergriffen werden, um negative Auswirkungen auf die Umwelt zu vermeiden – bevor diese fatalen Folgen nach sich ziehen können. Das Vorbeugeprinzip fährt in eine ähnliche Richtung, indem es betont, dass erhebliche Schäden an der Umwelt durch proaktive Handlungen verhindert werden sollten. Hierbei liegt der Fokus darauf, präventiv zu handeln und nicht erst auf Probleme zu reagieren.

Das Verursacherprinzip besagt, dass diejenigen, die Umweltschäden verursachen, auch für die Kosten der Beseitigung und Vorbeugung verantwortlich gemacht werden sollten. Dieses Prinzip fördert nicht nur eine gerechtere Verteilung der Kosten für Umweltschäden, sondern motiviert auch Unternehmen und Einzelpersonen dazu, nachhaltiger zu wirtschaften und ihr Verhalten entsprechend anzupassen.

Ein weiterer wesentlicher Aspekt dieser umweltpolitischen Ausrichtung ist die Bekämpfung von Umweltbeeinträchtigungen an ihrer Quelle. Dies bedeutet, dass Maßnahmen zur Reduzierung der Umweltverschmutzung vorrangig dann ergriffen werden sollten, wenn die schädlichen Einflüsse gerade am meisten wirksam sind. Dies kann durch eine Vielzahl von Regulierungen geschehen – von strengeren Vorschriften für Industrieemissionen bis hin zu Anreizen für umweltfreundlichere Technologien.

Gleichzeitig ist die Bekämpfung von Umweltkriminalität auf EU-Ebene von entscheidender Bedeutung. Der Anstieg der Umweltkriminalität in der EU ist besorgniserregend, da die Straftaten grenzüberschreitend sind und das Umweltrecht beeinträchtigen. Eine effektive Reaktion erfordert daher eine wirksame länderübergreifende Zusammenarbeit.

Diese Art von Kriminalität umfasst illegale Praktiken wie die illegale Entsorgung von Abfällen oder den Verstoß gegen Umweltauflagen. Durch gezielte Maßnahmen zur Bekämpfung dieser kriminellen Aktivitäten trägt die EU entscheidend dazu bei, die Grundrechte ihrer Bürgerinnen und Bürger zu schützen. Dazu gehört sowohl der Zugang zu einer sauberen und gesunden Umwelt als auch der Schutz vor gesundheitlichen Gefahren durch umweltschädliches Verhalten.

Insgesamt zeigt sich, dass die Umweltpolitik der EU nicht nur auf einen hohen Schutzniveau abzielt, sondern auch darauf ausgelegt ist, das Bewusstsein für ökologische Verantwortung sowohl auf individueller als auch auf unternehmerischer Ebene zu fördern. Dies ist ein Schritt in Richtung einer nachhaltigeren Zukunft und einer weiteren Stärkung des Vertrauens in die europäischen Institutionen – denn jeder Mensch hat ein Recht auf eine intakte Natur und ein gesundes Lebensumfeld.

Die Richtlinie legt nach Artikel 1 Mindestvorschriften zur Bestimmung von Straftatbeständen und Sanktionen fest, um einen wirksameren Umweltschutz sicherzustellen. Ebenso werden Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Umweltkriminalität und zur wirksamen Durchsetzung des Umweltrechts der Union bestimmt.

Die strafbaren Handlungen, die im Kontext der vorliegenden Richtlinie von Bedeutung sind, sind detailliert in Artikel 3 aufgeführt. Dieser Artikel bildet das Fundament für das Verständnis der verschiedenen Umweltvergehen, die als strafbar gelten und somit Konsequenzen nach sich ziehen können. Insgesamt umfasst der entsprechende Katalog eine Vielzahl von 20 spezifischen Umweltverbrechen.

Die sorgfältige Auflistung dieser Umweltverbrechen in der Richtlinie ist unerlässlich, um ein klares rechtliches Rahmenwerk zu schaffen, das sowohl die Staaten als auch die Unternehmen verpflichtet, umweltbewusste Praktiken einzuführen und aufrechtzuerhalten. Solche Regelungen tragen nicht nur zum Schutz der Umwelt bei, sondern fördern auch ein verantwortungsvolles Handeln innerhalb der Gesellschaft.

Es ist daher von größter Bedeutung, dass Unternehmen und Organisationen sich mit den Inhalten von Artikel 3 der Richtlinie intensiv auseinandersetzen. Auf diese Weise können sie nicht nur potenzielle rechtliche Konsequenzen vermeiden, sondern auch aktiv zur Erhaltung und Verbesserung der Umwelt beitragen. Eine fundierte Kenntnis über die spezifischen Umweltvergehen ermöglicht es, geeignete Präventionsmaßnahmen zu implementieren und ein Bewusstsein für Nachhaltigkeit innerhalb des Operativen und der Unternehmenskultur zu fördern.

In Artikel 3 Absatz 3 wird eine qualifizierte Straftat als solche Handlung definiert, die entweder

a) ein Ökosystem von beträchtlicher Größe oder ökologischem Wert, einen Lebensraum innerhalb eines geschützten Gebiets oder die Luft-, Boden- oder Wasserqualität zerstört oder

b) entweder irreversibel oder dauerhaft großflächig und erheblich schädigt.

Grobe Fahrlässigkeit liegt nach allgemeiner Ansicht immer dann vor, wenn die verkehrserforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird. Im Rahmen der Richtlinie wird die grobe Fahrlässigkeit in allen Fällen nach Artikel 3 Absatz 2 genannten Handlungen, ausgenommen e und h, bestraft.

Die Verantwortung für die Umsetzung und Auslegung der Richtlinie obliegt den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Laut Artikel 3 Absatz 5 der besagten Richtlinie besteht zudem die Möglichkeit, dass die Mitgliedsstaaten zusätzliche Straftaten gemäß ihrem nationalen Recht festlegen können. Diese Flexibilität ermöglicht es den Ländern, spezifische Gegebenheiten und Herausforderungen ihrer jeweiligen Rechtssysteme zu berücksichtigen.

Diese Regelung ist von großer Bedeutung, da sie sicherstellt, dass rechtliche Rahmenbedingungen nicht nur harmonisiert werden, sondern auch auf die besonderen Anforderungen und Gegebenheiten jedes einzelnen Landes eingehen. Die Implementierung solcher zusätzlichen Straftatbestände kann dazu beitragen, effektivere Maßnahmen gegen mögliche Verstöße zu implementieren und damit das Vertrauen in den Rechtsstaat zu stärken.

In den einschlägigen Fällen berücksichtigt Artikel 3 Absatz 6 der Richtlinie folgende Kriterien:

  • Der Ausgangszustand der betroffenen Umwelt,
  • Die Lang-, Mittel- oder Kurzfristigkeit des Schadens,
  • Das Ausmaß des Schadens,
  • Die Möglichkeit zur Reversibilität des Schadens.

Es existieren nach Artikel 3 Absatz 7 der Richtlinie drei Kriterien zur Beurteilung:

  1. Die Handlung ist riskant oder gefährlich für die Umwelt oder die menschliche Gesundheit und erfordert eine Zulassung, die nicht erteilt wurde oder deren Auflagen nicht eingehalten wurden.
  2. Der Schaden überschreitet das festgelegte Ausmaß, wie zum Beispiel einen regulatorischen Schwellenwert, Wert oder einen anderen vorgeschriebenen Parameter. Diese Werte können gemäß unionsrechtlichen Vorschriften, nationalem Recht oder einer für die Handlung erteilten Zulassung festgelegt sein.
  3. Das Material oder der Stoff wurde als gefährlich oder anderweitig schädlich für die Umwelt oder die menschliche Gesundheit eingestuft.

Die maßgeblichen Fälle sind in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe f Ziffer i sowie in den Buchstaben g, n, o und p zu finden. Dabei handelt es sich um Abfälle sowie den Handel mit wild lebenden Tier- oder Pflanzenarten, Rohstoffen und Erzeugnissen aus Entwaldung.

Die Bewertung erfolgt nach Absatz 8 anhand der quantitativen Betrachtung. Zur Bestimmung, ob eine Menge als erheblich oder unerheblich einzustufen ist, werden folgende Kriterien herangezogen:

  • Die Anzahl der betroffenen Gegenstände
  • Das Ausmaß der Überschreitung eines regulatorischen Schwellenwerts, Wertes oder eines anderen vorgeschriebenen Parameters
  • Der Erhaltungsstatus der betroffenen Tier- und Pflanzenarten
  • Die Kosten für die Umweltwiederherstellung (sofern eine Kostenbewertung möglich ist).

Die genannten Handlungen sind strafbar. Es liegt in der Verantwortung der Mitgliedsstaaten sicherzustellen, dass Anstiftung und Beihilfe zu diesen Handlungen ebenfalls strafrechtlich verfolgt werden. Zusätzlich soll auch der Versuch, die genannten Straftaten zu begehen, strafbar sein, sofern es sich um die Fälle nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a-d, f, g, i-m, o, p, r, s oder t handelt. Daher ergeben sich nur wenige Straftaten, bei denen der Versuch nicht bereits strafbar ist.

Artikel 5 der Richtlinie widmet sich den Sanktionen, die wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein sollen.

Für Straftaten gemäß Absatz 2 Buchstaben a-d, f, j, k, l, r (Straftaten, die gefährliche Substanzen, Stoffe und Anlagen involvieren) wird eine Freiheitsstrafe von mindestens zehn Jahren verhängt, wenn durch diese Handlungen der Tod einer Person verursacht wurde.

Straftaten nach Absatz 3 (Qualifizierte Straftaten) können mit Freiheitsstrafen im Höchstmaß von mindestens acht Jahren geahndet werden.

Straftaten, die unter Artikel 3 Absatz 4 fallen und sich auf Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a-d, f, j, k und l beziehen, können mit Freiheitsstrafen von mindestens fünf Jahren geahndet werden, wenn sie den Tod einer Person verursachen.

Die Straftaten nach Absatz 2 Buchstaben a-l, p, s, t können mit Freiheitsstrafen im Höchstmaß von mindestens fünf Jahren geahndet werden.

Die Straftaten nach Absatz 2 Buchstaben m, n, o, q und r (überwiegend betreffend Flora und Fauna) können mit Freiheitsstrafen im Höchstmaß von mindestens drei Jahren geahndet werden.

Die Mitgliedsstaaten sind gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie dazu verpflichtet, sicherzustellen, dass die erforderlichen Maßnahmen gegen natürliche Personen auch folgende Punkte umfassen:

  • Die Verpflichtung, den früheren Zustand der Umwelt innerhalb einer bestimmten Frist wiederherzustellen (falls reversibel).
  • Die Zahlung von Entschädigungen für Umweltschäden, wenn der Schaden irreversibel ist oder der Verursacher den früheren Zustand nicht wiederherstellen kann.
  • Die Verhängung von Geldstrafen und Geldbußen, die im angemessenen Verhältnis zur Schwere der Tat und zu den individuellen finanziellen sowie sonstigen Umständen der betroffenen natürlichen Person stehen. Als weitere Kriterien können die Schwere und der Umfang des Schadens sowie finanzielle Vorteile aus der Tat herangezogen werden.
  • Den Ausschluss vom Zugang zu öffentlichen Finanzierungen.
  • Das Verbot, in juristischen Personen eine leitende Position gleicher Art zu bekleiden.
  • Den Entzug von Genehmigungen und Zulassungen.
  • Ein vorübergehendes Verbot einer Kandidatur für öffentliche Ämter.
  • In Einzelfällen kann bei öffentlichem Interesse die Gerichtsentscheidung veröffentlicht werden.

Artikel 6 widmet sich der Verantwortlichkeit juristischer Personen. So werden juristische Personen verantwortlich gemacht, wenn die Straftat zugunsten der juristischen Person begangen wurden, die entweder allein oder als Teil eines Organs der betroffenen juristischen Person gehandelt hat und die eine leitende Stellung innerhalb dieser juristischen Person innehat. Dies kann beispielsweise die Befugnis zur Vertretung sein.

Juristische Personen können auch zur Verantwortung gezogen werden, wenn durch mangelnde Überwachung oder Kontrolle seitens leitender Personen Straftaten von unterstellten Personen gemäß den genannten Artikeln begangen werden.

Es ist wichtig zu beachten, dass die Haftung der juristischen Person nicht ausschließt, dass auch natürliche Personen strafrechtlich verfolgt werden können, falls sie als Täter, Anstifter oder Gehilfen an den genannten Straftaten beteiligt sind.

Artikel 7 Absatz 2 sieht eine Vielzahl von Sanktionen gegen juristische Personen vor, die Umweltvergehen begehen. Die Mitgliedstaaten sind dazu angehalten, Maßnahmen wie Geldstrafen, Umweltwiederherstellungen, Entschädigungszahlungen, Finanzierungsverbote und Geschäftstätigkeitseinschränkungen gegen solche Unternehmen zu verhängen. Bei Bedarf können zusätzliche Sanktionen wie die Aufsicht durch Gerichte oder sogar die Auflösung verhängt werden. Unternehmen, die Straftaten begünstigt haben, können geschlossen werden. Zudem müssen Unternehmen Systeme zur Einhaltung von Umweltstandards implementieren. Gerichtsentscheidungen bezüglich Umweltdelikten können unter Umständen öffentlich gemacht werden, sofern ein öffentliches Interesse besteht.

Die Mitgliedstaaten sollen angemessene Geldstrafen für juristische Personen festlegen, die Straftaten begehen (Absatz 3). Diese Strafen sollen proportional zur Schwere der Tat und zur finanziellen Lage des Unternehmens sein. Es muss auch ein Mindestmaß an Strafen eingehalten werden.

Für die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a bis l, p, s und t genannten Straftaten sieht die Richtlinie vor, dass juristische Personen entweder eine Geldstrafe von 5 % ihres weltweiten Gesamtumsatzes im entsprechenden Geschäftsjahr oder 40.000.000 EUR zahlen müssen.

Für die restlichen Delikte gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben m, n, o, q und r können Geldstrafen von entweder 3 % des weltweiten Gesamtumsatzes des Unternehmens oder 24 Millionen Euro verhängt werden.

Wenn es nicht möglich ist, den Geldbetrag anhand des Umsatzes zu berechnen, können die Mitgliedstaaten alternative Regelungen festlegen. Des Weiteren müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass juristische Personen, die für qualifizierende Straftatbestände gemäß Artikel 3 Absatz 3 verantwortlich sind, strengere Sanktionen erhalten können als für Straftaten gemäß Artikel 3 Absatz 2.

Gemäß Artikel 8 müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass bestimmte Umstände bei relevanten Straftaten als erschwerende Umstände berücksichtigt werden, sofern sie keine Tatbestandsmerkmale der genannten Straftaten darstellen.

Zu den erschwerenden Umständen zählen unter anderem die Zerstörung von Ökosystemen, die Beteiligung an kriminellen Vereinigungen, die Verwendung gefälschter Dokumente, Amtsmissbrauch, Vorstrafen für vergleichbare Delikte sowie die rechtswidrige Erlangung finanzieller Vorteile. Als erschwerend gelten auch die Vernichtung von Beweismitteln, die Einschüchterung von Zeugen durch den Täter sowie Straftaten, begangen in geschützten Gebieten oder Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung.

Die Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit, in Bezug auf bestimmte Straftaten gewisse Umstände als mildernd zu betrachten und entsprechende Maßnahmen zu ergreifen (siehe Artikel 9). Dazu gehören die Wiederherstellung der Umwelt, die Minimierung von Schäden vor strafrechtlichen Ermittlungen sowie die Bereitstellung von Informationen an Behörden zur Unterstützung bei der Verfolgung von Straftätern oder der Beweissammlung.

Die Mitgliedstaaten legen Verjährungsfristen fest, um Straftaten effektiv zu bekämpfen. Die Verjährungsfristen für Straftaten richten sich nach der möglichen Höchststrafe (Artikel 11 Absatz 2):

  • Mindestens zehn Jahre ab Begehung bei Straftaten mit Höchststrafe von mindestens zehn Jahren Freiheitsentzug,
  • Mindestens fünf Jahre ab Begehung bei Höchststrafe von mindestens fünf Jahren Freiheitsentzug,
  • Mindestens drei Jahre ab Begehung bei Höchststrafen von mindestens drei Jahren Freiheitsentzug.

Die Mitgliedstaaten müssen des Weiteren eine geeignete Verjährungsfrist festlegen, die es ermöglicht, Sanktionen nach einer rechtskräftigen Verurteilung aufgrund bestimmter Straftaten für einen angemessenen Zeitraum durchzusetzen. Die Verjährungsfristen nach rechtskräftigen Verurteilungen variieren je nach Schwere des Vergehens (Artikel 11 Absatz 3):

  • Bei Freiheitsstrafen von über 5 Jahren oder für Straftaten mit bis zu 10 Jahren Gefängnis beträgt die Verjährungsfrist mindestens 10 Jahre.
  • Für Freiheitsstrafen über einem Jahr oder Straftaten mit einer möglichen Gefängnisstrafe von mindestens 5 Jahren gilt eine Frist von mindestens 5 Jahren.
  • Bei Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr oder für Straftaten mit einer Haftstrafe im Höchstmaß von mindestens drei Jahren beträgt die Verjährungsfrist mindestens drei Jahre.

Artikel 14 der Richtlinie bezieht sich auf den Schutz von Personen, die Umweltstraftaten melden oder die entsprechende Ermittlungen unterstützen.

Der Hinweisgeberschutz bezieht sich auf die rechtlichen Rahmenbedingungen, die Personen schützen, die Informationen über rechtswidriges oder unethisches Verhalten innerhalb einer Organisation melden. Diese Personen, häufig als Whistleblower bezeichnet, spielen eine essenzielle Rolle bei der Aufdeckung von Missständen, Betrug oder Umweltverschmutzung. Durch den Schutz dieser Whistleblower wird sichergestellt, dass sie keine negativen Konsequenzen fürchten müssen, wie beispielsweise Repressalien oder gar eine Kündigung, wenn sie auf Missstände hinweisen.

Die Ökozid-Richtlinie hingegen strebt an, schwerwiegende Umweltvergehen als strafbare Handlungen zu definieren und damit einen rechtlichen Rahmen zu schaffen, welcher die Natur und den Planeten schützt. In diesem Kontext ist die Rolle der Hinweisgeber von besonderer Wichtigkeit. Denn um ökologische Schäden wie das Abholzen von Wäldern, die Verseuchung von Gewässern oder andere umweltschädliche Aktivitäten zu verhindern, müssen informierte Mitarbeiter und Bürger in der Lage sein, solche Vorkommnisse ohne Angst vor negativen Konsequenzen zu melden.

Personen, die Verstöße gegen das Umweltrecht der Union melden, leisten einen wichtigen Beitrag zum Schutz der Umwelt und des Gemeinwohls. Diese sogenannten Hinweisgeber werden durch die Richtlinie (EU) 2019/1937 geschützt, die die vorherigen Richtlinien 2008/99/EG und 2009/123/EG ablöst. Der Schutz soll sicherstellen, dass Personen, die Unregelmäßigkeiten melden, vor Repressalien geschützt sind. Dies ist entscheidend, da potenzielle Hinweisgeber oft zögern, ihre Bedenken auszusprechen. Die Richtlinie gewährleistet einen ausgewogenen und wirksamen Schutz für diese mutigen Personen.

Auch Personen außerhalb des Meldesystems der EU-Richtlinie 2019/1937 könnten wichtige Informationen über Umweltvergehen besitzen. Dies schließt aktive Umweltschützer oder Mitglieder betroffener Gemeinschaften ein. Es ist entscheidend, dass Personen, die Umweltvergehen melden oder bei deren Verfolgung helfen, angemessene Unterstützung während Strafverfahren erhalten, um mögliche Nachteile zu vermeiden und stattdessen Unterstützung zu erfahren. Diese Unterstützungsmaßnahmen sollten den Beteiligten gemäß ihren nationalen Verfahrensrechten zur Verfügung stehen und mindestens denen entsprechen, die anderen Verfahrensbeteiligten in Strafsachen gewährt werden. Personen, die Umweltstraftaten melden oder an den Strafverfahren teilnehmen, sollten im Einklang mit ihren Rechten vor Strafverfolgung geschützt werden. Die genaue Art der Unterstützungs- und Hilfsmaßnahmen wird von den Mitgliedstaaten festgelegt.

Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass Personen, die von bestimmten Straftaten betroffen sind oder sein könnten, angemessene Verfahrensrechte in den entsprechenden Verfahren haben (Artikel 15). Dies gilt auch für Nichtregierungsorganisationen, die sich für Umweltschutz einsetzen und die nationalen Anforderungen erfüllen. Zudem müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Öffentlichkeit über den Fortgang der Verfahren informiert wird.

Die Richtlinie verlangt nicht zwingend, dass neue Verfahrensrechte für die betroffene Öffentlichkeit eingeführt werden. Wenn jedoch vergleichbare Rechte in einem Mitgliedstaat für andere Straftaten bestehen, sollten sie auch in Umweltstrafverfahren gelten. Es ist wichtig, die Unterscheidung zwischen "Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit" und "Opfer" klar zu halten. Staaten müssen Opferrechte nicht auf Mitglieder der Öffentlichkeit anwenden und sind nicht verpflichtet, diesen Gruppen dieselben Verfahrensrechte wie anderen Personen zu gewähren.

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